Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen
Zum Festpreis auswählen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteil kann von allen Erben gemeinschaftlich gefördert werden. Diese haften als Gesamtschuldner, sodass sich D entweder alle oder einen einzelnen Erben, meist der wirtschaftlich stärkste, aussuchen kann, von dem er auch alles fordern kann.
Auch kann der Pflichtteil von C gefördert werden, der durch seine Eltern vertreten wird. Das stellt kein Hindernis dar.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
20.05.2016 | 23:20
Hallo, aber kann von A überhaupt der Pflichtteil gefordert werden? Da er ja sog. Vermächtnisnehmer wäre wenn er das Vermächtnis annimmt, kann von ihm doch kein Pflichtteil gefordert werden? So hatte ich das jedenfalls öfters nachgelesen, oder irre ich mich da? A ist ja auch laut Testament Erbe und steht auch auf dem Erbschein drauf. Oder ist er wenn er das Vermächtnis annimmt dann kein Erbe mehr und nur noch Vermächtnisnehmer, von dem dann kein Pflichtteil gefordert werden kann. Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.05.2016 | 02:05
Sehr geehrter Fragesteller,
A kann gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sein, wobei er dann seine Erbenstellung nicht verliert und daher ebenfalls noch als Erbe in Anspruch genommen werden kann.
Wenn Sie anderslautende Quellen haben sollten, schaue ich mir diese gerne an und erläutere Ihnen meine Antwort auch dahingehend gerne weiter.
Der Erbe wird jedenfalls nicht aus seiner Verplichtung entlassen, mit dem Erbe auch den Pflichtteil zu erfüllen, was dann eine doppelte Benachteiligung gegenüber den anderen Erben wäre, einmal als Vermächtnisnehmer und dann als nicht haftender Erbe gegenüber Pflichtteilsansprüchen mit der Folge, dass sein Erbteil dahingehend nicht geschmälert würde.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt