Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das wäre 1/2 des Nachlasses.
Der Nachlass bezieht sich auf die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens des Erblassers. Zum aktiven Nachlass zählen auch Laptop etc.
Als Alleinerbin müssen Sie zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten tilgen. Der danach verbleibende Nachlass wir als sog. reiner Nachlass bezeichnet. Von diesem reinen Nachlass wird dann auch der Pflichteilsanspruch berechnet.
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
Nach § 2331 a Absatz 1 BGB
kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine ungewöhnliche Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.
Von dieser Möglichkeit sollten Sie dann auch Gebrauch machen, wenn der Nachlass vor der Veräußerung der Immobilie nicht liquide ist, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.
Über den Stundungsantrag entscheidet das Nachlassgericht, vgl. § 2331 a Absatz 2 Satz 1 BGB
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn Ihnen etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Okay, super schon mal vielen Dank. Eine keine Frage habe ich dann noch. Was ist mit z.B: Wohngebäudeversicherung bis das Has verkauft wird. Kann ich die auch vom Nachlass abziehen und davon den Pflichtteil berechnen oder sind das Ausgaben, die nur ich tragen muss? Und alle noch kommenden Rechnungen wie z.B. für Auto bis zur Abmeldung oder solche Sachen für die gilt dasselbe oder? Sorry hatte das nicht richtig verstande. Liebe Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Vom Erblasser begründete Schulden sind Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch vertragliche Verbindlichkeiten.
Sie haben insoweit alles richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth