Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Dadurch, dass Ihr Vater Ihrer Schwester ein Haus bezahlen wird, also ihr das Geld geben wird, ohne die Rückzahlung zu vereinbaren, hat Ihr Vater Ihrer Schwester das Geld geschenkt. Eine Schenkung ist grundsätzlich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen, wenn der Erbfall innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung eintritt; § 2325 BGB. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben, nur in Ausnahmefällen gegen den Beschenkten; § 2329 BGB.
2.
Die Schenkungen, die Sie erhalten haben, werden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzugerechnet und dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung angerechnet; § 2327 BGB. Im Gegensatz zu den Schenkungen an Dritte, in Ihrem Falle an Ihre Schwester, werden die Schenkungen an den Pflichtteilsergänzungsanspruchsberechtigten auch dann berücksichtigt, wenn diese mehr als 10 Jahre zurückliegen; KG, Urteil vom 21. 3. 1974 - 12 U 2102/73.
3.
Ob es sich lohnt Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch durchzusetzen, kann von hier nicht beurteilt werden, da dazu weiter Detailkenntnis, insbesondere hinsichtlich des restlichen Vermögens und des Wertes der Schenkungen, von Nöten ist. Auch ist "lohnen eines Rechtsstreits" relativ, für den einen lohnt es sich bereits bei EUR 1.000, bei anderen erst bei EUR 100.000. Das ist letztendlich Ihre Entscheidung. Sollte eine solche Entscheidung anstehen, sollten Sie von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl sich Ihre Ansprüche ausrechnen lassen und dann entscheiden.
4.
Ob Sie einen Anspruch auf Teilzahlung des Kaufpreises haben, hängt von der Vereinbarung von 1996 mit Ihrem Vater (Ihren Eltern ?) ab. War die Erstellung des Nebengebäudes eine Schenkung an die Eigentümer des Grundstücks haben Sie keine Ansprüche.
Durch die Verbindung Ihres Baus mit dem Grundstück, ist das Nebengebäude Eigentum des Grundstückseigentümers geworden; § 946 BGB. Haben Sie das Nebengebäude mit Wissen und Duldung des Eigentümers aufgebaut, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung, der Ihnen durch diesen Rechtsverlust entstanden ist; § 951 BGB. Ob dieser Anspruch durchsetzbar ist bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen einer Erstberatung nicht erbracht werden kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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