Sehr geehrter Fragesteller,
die vor mehr als zehn Jahren selbst erhaltene Grundstücksteilschenkung muss Ihr Sohn nicht auf den eigentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, da Sie nicht i.S.d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2315.html " target="_blank">§ 2315 BGB</a> bei der Zuwendung bestimmt haben, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Hinsichtlich der Ihrer Ehefrau geschenkten Grundstückshälfte hat er im Erbfall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2325.html" target="_blank">§ 2325 BGB</a> gegen Ihre Ehefrau als Ihre Erbin. Auch dann, wenn der Erbfall erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung an Ihre Ehefrau eintritt. Nach § 2325 Abs. 3 BGB
beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf die Schenkung normalerweise nicht mehr berücksichtigt wird, ausdrücklich nicht vor Auflösung der Ehe an zu laufen.
Die vor mehr als zehn Jahren erfolgte Grundstücksteilschenkung an den Sohn wird aber ebenso wie die Schenkung an Ihre Ehefrau (fiktiv) dem Nachlass hinzugerechnet, um so den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Die selbst erhaltene Schenkung muss Ihr Sohn sich dann auch zeitlich unbegrenzt (nur) auf diesen Pflichtteilergänzungsanspruch nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2327.html " target="_blank">§ 2327 BGB</a> anrechnen lassen. Dies aber nur, soweit diese Grundstücksteilschenkung auch tatsächlich von Ihnen stammt und nicht auch mit von Ihrer Ehefrau.
Ihrer Ehefrau muss selbst auch mindestens wertmäßig noch der Pflichtteil zuzüglich der Pflichtteilergänzung verbleiben, andernfalls kann sie Ihrem Sohn gegenüber nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2328.html" target="_blank">§ 2328 BGB</a> insoweit die Ergänzung seines Pflichtteils verweigern.
Die Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten, für die zB. mittels eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung auf das ererbte Vermögen beschränkt werden kann.
Kann Ihre Ehefrau einen bestehenden Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu Lebzeiten nicht erfüllen weil der Nachlass nicht ausreicht und ist keine Haftungsbeschränkung eingetreten, so erbt die Enkelin dann diese Schulden. Es gilt hier aber nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2332.html " target="_blank">§ 2332 BGB</a> i.d.R. eine dreijährige Verjährungsfrist: Der Pflichtteilsanspruch (und der Pflichtteilsergänzungsanspruch) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Die Verjährung kann aber zwischenzeitlich auch gehemmt werden oder wieder neu beginnen (z.B. im Falle von Verhandlungen, Anerkenntnis der Forderung oder bei Rechtsverfolgung). Nach eingetretener Verjährung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 09.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr gehrte Frau Rechtsanwätin Haeske,
vielen Dank für Ihre Rechtsauskunft zu meinen Fragen.
Ich möchte allerdings folgende Nachfrage stellen. Wie ist der von Ihnen angesprochene §2328
zu verstehen?
Es handelt sich doch offensichtlich nur um den Ergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch meines Sohnes selbst gegen meine Frau kann wohl nicht geschmälert werden!?
Welcher Betrag muss meiner Frau mindestens verbleiben? Es kann sich wohl nur einen rechnerischen/fiktiven eigenen Pflichtteil zzgl. Ergänzungsanspruch handeln.
Wie sieht dies in Beträgen aus?
Grundstückswert – Schenkung an Sohn – z.Z. der Schenkung: 193.000 €
_ z.Z. : 105.000 €
Wert Grundstücksteil + ½ Haus – Schenkung an Ehefrau: : 91.000 €
mein verbliebener Grundstückswert : 91.000 €
Ist folgende Rechnung richtig?
Pflichtteil Sohn ¼ von 91.000 € oder von 182.000 €?
Pflichtteilsergängzungsanspruch Sohn ¼ von 91.000/182.000 oder 196.000 (91.000 + 105.000) ?
abzgl. erhaltene Grundstücksschenkung 105.000 € ergibt negatives Ergebnis
Wie hoch ist der fiktive Pflichtteil und der Ergänzungsanspruch meiner Frau?
Ich bedanke mich im voraus für die Ausräumung letzter Unklarheiten.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 2328 BGB
gilt tatsächlich nur für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, Ihre Ehefrau bräuchte unter den Voraussetzungen des § 2328 BGB
den eigentlichen Pflichtteil Ihres Sohnes nicht weiter um die Pflichtteilergänzung "aufstocken".
Als Beispielrechnung für die Anwendung der §§ 2325
, 2328 BGB
:
Der Pflichtteil Ihres Sohnes ist 1/4 des Nachlasswertes. Ist Ihr verbliebener Grundstücksteil in Höhe von 91.000,-- Euro der einzige Nachlass, also 1/4 von 91.000,-- Euro gleich 22.750,-- Euro Pflichtteil.
Ebenso der rechnerische Pflichtteil Ihrer Ehefrau (gesetzlicher Erbteil 1/2 bei Zugewinngemeinschaft, Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
105.000,-- Euro + 91.000,-- Euro + 91.000,-- Euro ergibt 287.000,-- Euro. 1/4 davon wäre 71.750,-- Euro (Pflichtteil plus Pflichtteilergänzung) .
71.750,-- Euro - 22.750,-- Euro Anteil Pflichtteil = 49.000,-- Euro Anteil Pflichtteilergänzung
49.000,-- Euro minus Wert Schenkung Ehefrau ergibt negatives Ergebnis, also entfällt auf Ihre Ehefrau keine Pflichtteilsergänzung. Ihr müsste im Rahmen des § 2328 BGB
also nur der eigentliche Pflichtteil verbleiben.
49.000,-- Euro minus Wert Schenkung Sohn ergibt ebenfalls negatives Ergebnis, also hat Ihr Sohn aber auch - unabhängig von dem, was im Rahmen des § 2328 BGB
Ihrer Ehefrau noch verbleiben müsste - wegen der selbst erhaltenen Schenkung ohnehin keinen Anspruch auf Pflichtteilergänzung mehr, nur noch auf den eigentlichen Pflichtteil.
Für eine konkrete Berechnung der Ansprüche sollte dann ein Anwalt vor Ort aufgesucht werden, dies ist im Rahmen einer Online-Beratung und ohne Kenntnis des Testaments nicht möglich.
Unter den Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2331a.html" target="_blank">§ 2331a BGB</a> könnte Ihre Ehefrau übrigens Stundung des Pflichtteilsanspruches verlangen, falls sie die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin