Sehr geehrter Herr H.,
wenn ein Kind auf den Pflichtteil verzichtet, geht dieser Betrag in die Gesamtberechnung der Erbmasse ein.
Bei Ihrem Beispiel kann von einer Gesamterbmasse von € 200.000,00 ausgegangen werden, sodass
€ 100.000,00 die Ehefrau erbt (1/4 + 1/4 wenn die Ehe im Rahmen der Zugewinngemeinschaft geführt worden ist, §§ 1371
, 1931 BGB
).
Wenn diese zusätzlich als Alleinerbin aufgeführt ist, bekommt diese weitere 25%, da ursprünglich 50% auf die Kinder verteilt worden wären, diese aber enterbt und somit nur Anspruch auf die Hälfte dieser Quote haben und der Überschuss somit auf die Ehefrau fällt.
25% (Gesamt-Erbteil der Pflichtteilsbrechtigten Kinder) von € 200.000,00 sind 50.000,00, sodass jedem der fünf Kinder Kind zunächst € 10.000,00 als Pflichtteil zustehen.
Wenn ein Kind auf den Pflichtteil verzichtet verzichtet, wird der Pflichtteil nur noch auf 4 Kinder aufgeteilt.
Das bedeutet, dass jedes Kind einen gesetzlichen Erbteil von 1/8 bekommen hätte, der sich nunmehr aufgrund der Enterbung auf 1/16 reduziert.
Auf die Gesamtsumme von € 200.000,00 gerechnet wären dies dann € 12.500,00.
Diese Antwort ist vom 17.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr H.,
meine oben stehende Antwort bezog sich auf einen gesamten Erbverzicht nach § 2310 BGB
, welcher allerdings vor dem Erbfall erklärt werden müsste.
Bei einem nachträglichen Verzicht auf den Pflichtteilasanspruch bleibt es bei der Quote, als wenn alle Kinder weiterhin Berechtigte wären. Allerdings wird das Vermögen natürlich auf alle entsprechend der Quote verteilt.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass jedes Kind bei einer Quote von 1/20 (1/4 als zu verteilende Pflichtteilsquote neben der Ehefrau geteilt durch 5 Kinder) und einem Gesamtvermögen von € 200.000,00, € 10.500,00 erbt (1/20 von € 200.000,00 und 1/20 von € 10.000,00 des Verzichtenden).
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt