Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
"würde das bedeuten, das die 10 jährige Frist für Schenkungen an seine Ehefrau und meine Mutter hier nicht greift?"
Für Schenkungen während der Ehe bedeutet es genau das, richtig.
Generell gilt bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 BGB
eine abgestufte zehnjährige Frist, d.h. beim Erbfall (Tod des Erblassers) binnen eines Jahres nach der Schenkung wird der Geschenksgegenstand voll angerechnet, bei Erbfall binnen zwei Jahren nach der Schenkung zu 90 % usw. Diese Frist beginnt vereinfacht gesagt mit dem wirtschaftlichen Vollzug der Schenkung, d.h. ab dem Zeitpunkt an dem der Gegenstand wirtschaftlich gesehen übertragen wurde.
Für Schenkungen unter Ehegatten gilt hier nun die Sonderregel des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB
. Danach beginnt in diesem Fall die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Aufgelöst wird eine Ehe außer durch Scheidung auch durch Tod eines der Ehegatten. Sofern sich Ihre Eltern also nicht nach der Schenkung scheiden lassen würde die Frist frühestens mit dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten beginnen.
Sofern der Erblasser zuerst verstirbt wird der geschenkte Gegenstand demzufolge voll angerechnet, und zwar mit dem niedrigeren der beiden Werte zu den Zeitpunkten Schenkung oder Tod des Erblassers; § 2325 Abs. 2 BGB
.
Bei weiterem Bedarf an Beratung oder Vertretung in der Sache können Sie sich gerne an mich melden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Sofern der Erblasser zuerst verstirbt wird der geschenkte Gegenstand demzufolge voll angerechnet, und zwar mit dem niedrigeren der beiden Werte zu den Zeitpunkten Schenkung oder Tod des Erblassers; § 2325 Abs. 2 BGB
können Sie mir dies genauer erklären, das verstehe ich nicht zu 100%
ansonsten vielen Dank für die "Wunschantwort" :-) und einen angenehmen Tag
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich die Nachfrage wie folgt beantworten:
Das war vielleicht ein wenig verwirrend, weil es nicht nur um „Ihr" Fristenproblem ging, sondern auch um die Frage des Wertansatzes. Insofern versuche ich noch mal etwas ausführlicher.
Wenn der Erblasser mit dem selben Ehegatten verheiratet bleibt und als erster stirbt, dann fängt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB
nicht an zu laufen und der betreffende Gegenstand wird für die Pflichtteilsergänzungsansprüche voll angerechnet. Soweit haben Sie das sicher auch verstanden.
Eine andere Frage – unabhängig von der Frist – ist aber, mit welchem Wert man den Gegenstand dem Nachlass eigentlich hinzurechnet. Das ist bei Schenkungen, die schon lange her sind (wie auch bei Ihnen) ja auch interessant. Hier gilt das sogenannte Niederstwertprinzip aus § 2325 Abs. 2 BGB
. Angesetzt wird also der geringere der beiden Werte zu den Stichtagen Schenkung und Erbfall.
Hoffentlich wird es so verständlicher. Ich wollte das nur ansprechen obwohl es mit Ihrer Frage erstmal nichts zu tun hatte.
Außerdem wird auch noch wertmäßig „indexiert", d.h. die Inflation wird berücksichtigt. Auch das bringt bei lange zurückliegenden Schenkungen für den Berechtigten oft einen deutlichen Wertzuwachs.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt