Sehr geehrter Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
1.) Besteht Verpflichtung zur Pflege der Außenanlagen?
Ich gehe bei meinen Ausführungen davon aus, dass des Wohnrecht Ihrer Mutter mittels eines Nießbrauchrechts i.S.v. §§ 1030 ff. BGB
eingeräumt wurde.
Nach Ihren Angaben ist Ihrer Mutter im Rahmen des Nießbrauchs ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden. Nicht mehr und auch nicht weniger. Dies bedeutet, dass Sie zur Einräumung des lebenslangen Wohnrechts verpflichtet sind, grundsätzlich aber nicht etwa zur Pflegung der der Außenanlage, was das mähen und kehren angeht.
Zum Schneeräumen sind Sie aber gegebenenfalls doch verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften und trifft Sie aufgrund Ihrer Eigentümerstellung an dem Haus. Diese Pflicht besteht insbesondere für Grundstücksteile, wie etwa Gehwege, die von der Allgemeinheit begehbar sind, z.B. vor dem Haus. Durch diese Schneebeseitigungspflicht soll die Verletzungsgefahr von Personen ausgeschlossen bzw. zumindest reduziert werden.
2.) Wer muss die Instandhaltungskosten der Wohnung tragen?
Wer die Instandhaltungsmaßnahmen zu tragen hat, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Gem. § 1041 S.1 BGB
hat der Nießbraucher, also Ihre Mutter, für den Erhalt der Sache zu sorgen. Hiervon sind gem. § 1041 S.2 BGB
auch Ausbesserungen und Erneuerungen umfasst, soweit Sie der gewöhnlichen Erhaltung der Sache dienen. Hierzu gehören insbesondere die von Ihnen angesprochenen notwendigen Maßnahmen an Wasserhahn, Boiler, etc (vgl. etwa BGH NJW-RR 2003, S. 1290
).
Im Ergebnis ist somit Ihre Mutter von Gesetzes wegen zur Kostentragung verpflichtet.
3.) Muss Strom- und Wasserzähler gesetzt werden?
Ein Strom- bzw. Wasserzähler muss zurzeit nicht gesetzt werden, da die Wohnung leer steht, faktisch nicht genutzt wird (hiervon gehe ich aus, sonst ist die Beurteilung dieser Frage genau umgekehrt) und ein Verbrauch somit nicht stattfinden kann.
Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum besseren Verständnis meiner Ausführungen beigefügt:
§ 1030 BGB
, Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
§ 1041 BGB
, Erhaltung der Sache
1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Nachmittag.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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