Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gilt gem. § 1021 BGB
, daß eine Unterhaltspflicht vertraglich bestimmt werden muß. Daher sind Sie nicht verpflichtet, sich an der Unterhaltung des Wege zu beteiligen, wenn Sie hierzu keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben.
Ausnahmsweise bestimmt jedoch § 1020 BGB
, daß eine Anlage auf dem dienenden Grundstück von dem Berechtigten im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten ist, wenn der Berechtigte diese Anlage zur Ausübung seines Wegerechts dort hält. Ein befestigter Weg gilt dabei als Anlage im Sinne dieser Vorschrift. In Ihrem Fall verhält es sich jedoch so, daß dieser Weg/diese Anlage sowohl von den Eigentümern des dienenden als auch des berechtigten Grundstücks genutzt wird. Damit “halten” Sie die Anlage nicht alleine. Vielmehr haben beide Parteien ein Mitbenutzungsrecht. In diesem Fall findet § 1021 BGB
keine Anwendung. Daher kann keiner von dem anderen verlangen, daß dieser den Weg unterhält. Vielmehr muß jeder in seinem eigenen Interesse die Anlage so unterhalten, wie es für seine Belange erforderlich ist. Dem anderen gegenüber ist er dazu aber nicht verpflichtet. Im Gesetz findet sich jedoch keine Regelung, wie es sich verhält, wenn eine Instandhaltungsmaßnahme von einer Partei durchgeführt wird, die auch die andere Partei hätte durchführen müssen.
Im Ergebnis sehe ich daher keine Verpflichtung Ihrerseits, sich an den Kosten für eine Pflasterung zu beteiligen. Dieses stellt eine reine “Luxusmaßnahme” dar. Für den Erhalt des Weges im ordnungsgemäßen Zustand kann jedoch u.U. eine Kostenbeteiligung gefordert werden. Zum Abschluß eines Ergänzungsvertrags sind Sie in keinem Fall verpflichtet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestexte:
§ 1020 BGB
"Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert."
§ 1021 BGB
"(1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung."
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
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Guten Tag Frau Richter,
vielen Dank für Ihre schnelle & ausführliche Antwort.
Sie Schreiben: "Für den Erhalt des Weges im ordnungsgemäßen Zustand kann jedoch u.U. eine Kostenbeteiligung gefordert werden".
Wie darf ich das "u.U," verstehen? Und wie weit (Anspruchsgrundlage) kann die WEG des dienenden Grundstücks Kosten für Erhalt und Unterhalt aus der Vergangenheit (der Wegerechtsvertrag gilt seit rd. 20 Jahren) einfordern? Welche Verjährungsfristen gelten hier?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
das “u.U.” ist so zu verstehen, daß für den Erhalt in ordnungsgemäßen Zustand eine Kostenbeteiligung gefordert werden kann. Wenn also der Weg so stark verkommen ist, daß er quasi nicht mehr benutzbar ist, entspricht dieser nicht mehr dem ordnungsgemäßen Zustand. Dann sind Instandsetzungsarbeiten erforderlich, an denen Sie beteiligt werden können.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -