Sehr geehrte Fragestellerin,
als Abkömmling haben Sie das Recht aber auch die Pflicht zur Totenfürsorge. Dies umfasst insbesondere das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen und über die Art und den Ort der Bestattung.
Gem. § 1968 BGB
trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers der Erbe. D.h. Sie haben daher gegen den Erben Ansprüche auf Zahlung der Kosten einer angemessenen Beerdigung, müssen die Bestattung aber zunächst selbst beauftragen und sind gegenüber dem Bestatter zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
Können Sie hinsichtlich der Beerdigungskosten nicht in Vorleistung treten, sind die Sozialämter nach § 74 SGB XII
verpflichtet, die Gesamtkosten der Bestattung zu tragen.
Für die Auflösung der Wohnung ist der Erbe zuständig, da dieser in den Vertrag an Stelle des Erblassers eintritt und Sie nicht berechtigt sind über den Nachlass zu verfügen.
Als Abkömmling, der von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, haben Sie gegen den Erben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; § 2303 BGB
.
Als einzige Hinterbliebene wären Sie gesetzlicher Alleinerbe. Sie haben daher gegenüber der Nachbarin einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Wertes des Nachlasses.
Gegen den Erben haben Sie auch einen Auskunftsanspruch über den Nachlass und etwaige Schenkungen der letzten 10 Jahre an den Erben oder Dritte; § 2314 BGB
.
Durch Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen um Ihre Ansprüche umfassend durchsetzen zu können. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 14.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.04.2010 | 08:45
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Muss ich einen Erbschein beantragen,um meinen Pflichtteil zu er-
halten?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.04.2010 | 09:07
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen keinen Erbschein beantragen, da diesen nur Erben erhalten. Als Nichterbe würden Sie daher keinen Erbschein erhalten.
Sie müssen die Pflichtteilsansprüche direkt gegenüber der Erbin geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -