Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich haften auch minderjährige Erben für die Erfüllung eines Pfichtteilsanspruchs auch mit ihrem eigenen Vermögen.
Der Taschengeldanspruch eines minderjährigen Kindes ist aber nicht pfändbar.
2.
Eine Nachlassverwaltung ist nach § 1981 Abs. 1 BGB vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 Abs. 1 BGB).
Nach der Anordnung der Nachlassverwaltung beschränkt sich die Haftung der Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB).
Zu beachten ist, dass der Nachlassverwalter für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann (§ 1987 BGB).
Eine angeordnete Nachlassverwaltung hat keine zeitliche Grenze.
3.
Ein Zugriff auf eigenes Vermögen kann wie dargestellt durch eine Anordnung der Nachlassverwaltung verhindert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
14.12.2014 | 20:15
Die Kinder haben derzeit ein Vermögen von ca. 6.000 EUR und ca. 8.000 EUR. Kann dieses Vermögen zur Erfüllung des Pflichtteiles herangezogen werden. Ab welcher Höhe endet der vorher genannte Taschengeld"-Schutz"? Schützt das Familiengericht nicht das Vermögen der Kinder vor Zugriff?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.12.2014 | 08:54
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sparguthaben können auch bei Kindern unabhängig von der Herkunft des Guthabens nach als Forderungspfändung (Kontopfändung) nach § 829 ZPO gepfändet werden.
Pfändungsfreie Beträge gibt es hier nicht.
2.
Der Anspruch eines minderjährigen Kindes ist ein Unterhaltsanspruch, der nach § 850b Abs. 1 Nr.2, Abs 2 ZPO bedingt pfändbar ist nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften," wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat odervoraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht".
Es gelten die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitslohn nach § 850c ZPO entsprechend. Danach besteht Unpfändbarkeit bis zu 930,-- € monatlich, 217,50 € wöchentlich oder 96,50 täglich.
Eine Pfändung des Anspruchs eines minderjährigen Kindes auf Taschengeld dürfte daher wohl nicht in Betracht kommen.
3.
Beim Familiengericht kann insoweit nichts erreicht werden.
Grundsätzlich sind auch minderjährige Erben verpflichtet, einen etwaigen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.
Am besten erfolgt dies freiwillig, dann wird ein Rechtsstreit und eine Zwangsvollstreckung mit Kosten vermieden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsaqnwalt Moosmann