Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst mal ist es zu sagen, dass wenn Ihr Halbbruder einen Pflichtteil geltend macht, bedeutet nicht die Anfechtung des Testaments.
Ich gehe davon aus, dass ein "normales" Berliner Testament vorliegt, also keine Vorerbe-Nacherbe Anordnung.
Nach dem Ableben Ihrer Mutter beerbte sie als Alleinerbe Ihr Vater. Dass diese im Gütertrennung lebten würde nur eine Rolle für den von Ihnen damals geltend zu machenden Pflichtteil aufgrund Ausschlusses von der Nachfolge Ihrer Mutter. Nach dem Tod Ihrer Mutter spielt der Güterstand insoweit keine Rolle mehr.
Beim Tode Ihres Vaters bestand kein Besitzt Ihrer Mutter mehr. Nach § 1922 BGB
ging zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter ihr gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf Ihren Vater über.
Beim Tode Ihres Vaters ging wiederum sein gesamtes Vermögen auf Sie über.
Der geltend gemachte Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB
). Ohne Testament erben bei Witwen erben ausschließlich die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, somit Sie und Ihren Halbbruder zu 1/2. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, somit 1/4.
Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 BGB
). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Halbbruder sozusagen in den Kreditvertrag eintritt und zum Schuldner wird. Die Schuld wird allerdings vom Aktiva zum Zeitpunkt des Erbfalls rechnerisch abgezogen, sodass letztendlich Ihr Halbbruder anteilig partizipiert.
Denn der Pflichtteil besteht in einer Geldforderung gegen die Erben.
Sie können Ihren Halbbruder aber nicht zwingen, Gegenstände anstatt Geld zur Erfüllung des Pflichtteilrechts anzunehmen.
Nach § 2331a BGB
besteht jedoch die Möglichkeit der Stundung:
"Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen."
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Diese Antwort ist vom 12.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: http://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Wollte nur noch mal wissen wie meinten Sie es
"Die Gütertrennung hätte nur eine Rolle gespielt für den von ihnen damals geltend zu machenden Pflichtteil aufgrund des Ausschlusses von der Nachfolge ihrer Mutter"
Habe ich etwas falsch gemacht?
Meine Eltern hatten das Testament eigentlich gemacht, weil meine Mutter ausschließen wollte, daß
mein Halbbruder ebenfalls Ansprüche geltend machen
kann. Aber das lässt sich offenbar nicht vermeiden..
Aber generell wäre doch auch eine gütliche Einigung,dass mein Bruder Sachwerte erhält, möglich, wenn er zustimmt, er hat nämlich entspr. signalisiert...
Danke schon mal!
Nein, dies bedeutet, dass Sie noch die Möglichekit hätten,den Pflichtteil für Ihre Enterbung (Erbfall Ihrer Mutter) geltend machen, Dadurch könnten Sie den Pflichtteil Ihres Halbbruders noch mindern, vorausgesetzt, das Testament sieht nichts anderes vor dies . Es wäre für Sie empfehlenswert, den gesamten Vorgang durch einen Anwalt prüfen zu lassen, um zum einen eine abschließende Antwort nach Durchsicht der Unterlagen und zum andere, um Fehlen zu vermeden. Ich stehe hierzu gerne zur Verfügung.
MfG
Grueneberg