Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
eindeutige Antwort: JA
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nach BGB § 630
ist das Zeugnis auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). D.h., wenn der AN einen Zeugnis verlangen kann (in Ihrem Fall ein Zwischenzeugnis), kann er auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.
1. Der Umstand, dass das „aktive" Arbeitsverhältnis nur einige Monate bestand, steht der Erteilung des (qualifizierten) Zwischenzeugnisses nicht entgegen, wenn die Beurteilung (schlecht oder gut) möglich ist, LAG Düsseldorf DB 1963, 1260
, D. W. Belling in: Erman BGB, Kommentar, § 630 BGB
:
"Ein solches Verlangen kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn in Ermangelung einer erforderlichen Bewertungsgrundlage kein zuverlässiges Urt möglich ist (ArbR BGB/Eisemann Rn 8). Allerdings wird die nur beschränkte Aussagekraft wegen der Kürze des Dienstverhältnisses für den Leser durchaus erkennbar sein. Es sind auch sonst keine zwingenden Gründe ersichtlich, den Zeugnisanspruch nach § 630 von vornherein auf Dienstverhältnisse längerer (rechtlicher oder tatsächlicher) Dauer zu beschränken."
In Ihrem Fall ist die Beurteilung nach einigen Monaten Beschäftigung nicht unmöglich, weil Sie selbst schreiben dass die Leistung unter dem Durchschnitt lag.
2. Ein Zwischenzeugnis wegen Elternzeit kann verlangt werden, BAG 10.5.2005 - 9 AZR 261/04
, DB 2005, 2474
, Gäntgen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, § 109 GewO
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen