Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.
1. § 33 SGB XI statuiert das Antragserfordernis für Leistungen der Pflegeversicherung. Der Versicherte, im Falle Ihrer Tochter also Sie als gesetzlicher Vertreter, muss also tätig werden.
Mit anderen Worten: Die Leistungen der Pflegekasse werden gem. § 33 Abs. 1 SGB XI erst ab Antragsstellung gewährt (wenn die Anspruchsvoraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) zu diesem Zeitpunkt vorliegen).
Wenn die Pflegebedürftigkeit bereits bei Antragstellung vorlag, werden Leistungen allerdings rückwirkend, jedoch nur ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gem. § 110 Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Pflegeversicherungen.
2. Die gesetzliche Pflegeversicherung kann dementsprechend die erbrachten Leistungen zurückfordern, da sie ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Zum Zeitpunkt der Leistung bestand kein versicherungsverhältnis mit der gesetzlichen Pflegeversicherung mehr.
3. Die Frage, ob die private Versicherung die Zahlung für den vergangenen Herbst verweigern kann, beantwortet sich aus den Ausführungen zu 1.
Da Sie den Antrag für die Leistungen erst im März gestellt haben, wird die private Pflegeversicherung auch erst von diesem Moment an zahlen.
4. Es wäre eventuell eine Überlegung wert, bei der privaten Pflegeversicherung eine mangelnde Beratung ins Gespräch zu bringen. Wenn Sie während eines Gespräches mit einem Versicherungsmakler den Zustand Ihrer Tochter erwähnt haben und er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass Sie umgehend einen Antrag stellen müssen, sobald Sie den Wechsel vorgenommen haben, könnte er dadurch seine Beratungspflicht verletzt haben.
Ob Sie mit dieser Vorgehensweise Efolg haben, vermag von dieser Stelle ohne eine genaue Prüfung allerdings nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt