Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Informationen zum Selbstbehalt sind korrekt. Dieser liegt für den Unterhaltspflichtigen derzeit bei 1800 € ( und dann für den Ehepartner bei 1440€). In diesem Selbstbehalt ist die Miete bis zu einer Höhe von 480 € enthalten ( bei Ehepartnern 860 €). Kosten die für die Miete mehr bezahlt werden sind bei Nachweis zu berücksichtigen, so dass sich bei Nchweis der Mietkosten ihr Selbstbehalt schon einmal auf 1850 € erhöht.
Nach der Eheschließung erhöht sich der Selbstbedarf grundsätzlich auf 3240 € für sie und ihre Gattin, allerdings fließt das Eijnkommen ihrer Gattin in die Berechnung dann mit ein. Bitte haben sie dies im Hinterkopf, wenn ihre zukünftige Gattin eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Korrekt ist auch, dass eine Altersvorsorge mit bis zu 5% vom Bruttoeinkommen angelegt werden darf. Es spilet keine Rolle wie sie dieses Geld anlegen, ein Sparkonto genügt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012, Az. II-9 UF 190/11
).
Weitere Kosten die anerkannt werden, sind neben Krediten und Schulden auch Kosten zur Krankenvorsorge, Kosten für Krankheiten, Aufwendungen für den Beruf (z.B. Arbeitswege, Berufskleidung, Kosten der Witer- uind Fortbildung), Kosten für das Besuchen der Pflegeeinrichtung, Steuerberatungskosten wenn sie notwendig sind, Kosten für den Umgang mit eigenen Kindern oder Unterhalt. Bei Versicherungen ist die Rechtslage nicht stringend. So dass unsicher ist welche anerkannt werden. Mit Direktversicherungen, PKW-Versicherungen hat man meistens Glück, aners sieht es oft bei Hausratsversicherungen aus.
Vom Selbstbehalt zu trennen ist das Schonvermögen. Dies ergibt sich aus dem Lebensalter minus 18 multipliziert mit 5% des derzeitigen Bruttojahreseinkommens und einer starren Verzinsung von 4%. Die sich so errechnende Summe gilt als Schonvermögen, also als festes Vermögen, dass sie nicht einsetzen müssen, um Elternunterhalt zu bezahlen. Auch Ersparnisse für ein demnächst benötigtes Auto ( BGH, Urteil vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04
), sowie ein Pauschalbetrag bis 10.000 € gehören zum Schonvermögen.
Nun die Brechnungen:
a) Zum Schonvermögen
Sie sind 50 Jahre alt und haben ein aktuelles Jahresbruttoeinkommen von 3670 € ( Monatsgehalt) x 12 ( Monate) + 1800 € (Weihnachts-Urlaubsgeld), also insgesamt 45.840 €.
5% vom Jahresbruttogehalt entsprechen 2292 € bei 32 Berufsjahren ( 50-18) macht dies 73344 €. Mit Verzinsung von 4% pro Jahr ergibt dies ein schonvermögen für die Altersvorsorge von 149.460 €. Der Pauschale Sparbetrag von 10.000 € ist hinzuzusetzen, so dass sie ein Schonvermögen von 159.460 € besitzen. Vermögen bis zu diesem Umfang brauchen sie nicht für den Elternunterhalt einsetzen.
b) Zum Selbstbehalt/ Haftungsbetrag
aa) Vor der Ehe:
(Die Zahlen beinhalten weder das Weihnachts- noch das Urlaubsgeld. Um dies zu berücksichtigen müssen sie den Nettobetrag durch 12 teilen und zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen hinzurechnen, bzw. dies auf den unten errechneten Haftungsbetrag aufschlagen)
Sie haben ein monatliches Nettoeinkommen von 2280 € (Urlaubs- und Weihnachtgeld müssen auf 12 Monate verteilt und hinzuaddiert werden).
Sie verfügen über einen Freibetrag von 1800 €. Ihnen sind weitere 50 € zuzubilligen, da die Warmmiete im Selbsbehalt nur mit 480 € eingerechnet wird. Demnach beträgt ihr Selbstbehalt 1850 €.
Die in Klammern gesetzten Rechenwerte und Summen geben jeweils die Einrechnung einer Altersvorsorge vor, soweit nichts anderes erwähnt wurde)
Nettoeinkommen 2280 €
./. Selbstbehalt 1850 €
(- 5% vom Bruttogehalt i.H.v. 3820 € für Altersvorsorge:191 €)
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430 € (239)
- 50% Selbstbehalterhöhung für Erwerbstätige: 215 € (119,50 €)
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einzusetzendes Einkommen 215 € (119,50€ ) (+ 50% vom Netto Urlaubs/Weihnachtsentgelt durch 12)
Viele Gerichte erkennen noch einen Haushaltsfreibetrag in Höhe von 10% der Differenz zwischen Nettoeinkommen und Selbstbehalt ( in ihrem Fall 43,00 €, so dass sich die Selbstbehaltserhöhung sowie auch das einzusetzende Einkommen jeweils um 21,50 € also auf 193,50 € reduzieren würden) an. Dies ist aber nicht immer der Fall und wird daher hier nicht berücksichtigt.
Ihr Haftbetrag beträgt daher etwa 215 € bzw. 119,50 € bei Berücksichtigung der Altersvorsorge.
bb) Nach der Hochzeit:
(Die Zahlen beinhalten weder das Weihnachts- noch das Urlaubsgeld. Um dies zu berücksichtigen müssen sie den Nettobetrag durch 12 teilen und zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen hinzurechnen, bzw. dies auf den unten errechneten Haftungsbetrag aufschlagen)
Sie haben ein monatliches Nettoeinkommen von 2280 € (Urlaubs- und Weihnachtgeld müssen auf 12 Monate verteilt und hinzuaddiert werden).
Ihr Familienfreibetrag erhöht sich für beide zusammen auf 3240,00 €. Hierin ist eine Miete von 860€ enthalten, so dass keine weiteren Kosten für die Miete berücksichtigt werden können, da diese nur 530 € beträgt.
Nettoeinkommen 2280 €
./. Selbstbehalt 3240 €
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- 960 €
weitere Rechenschritte wie oben, kommen in Betracht wenn ihre Frau Einkommen hat, da dies dann mit eingerechnet wird.
Nach derzeitigem Stand beträgt ihr einzusetzendes Einkommen -960 € (+ 50% vom Netto Urlaubs/Weihnachtsentgelt durch 12) . Somit werden sie nach der EHe nicht zum Elternunterhalt, also vom Sozialamt für das Pflegegeld, herangezogen werden können, solange ihre zukünftige Gattin kein Geld verdient.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Lieber Fragesteller, eine Sache wollte ich ergänzen.
Sie hatten gefragt, ob sich die Lesitung an das Sozialamt irgendwie umgehen lässt. Dies ist nicht möglich.
Selbst bei jahrelangen Kontaktsperren und Familienstreit, wird noch kein tiefes Verfehlen des Unterhaltsbedürftigen Elternteils, dass zu einer Verwirkung des des Unterhaltsanspruches, den ja das Sozialamt letztendlich für sich in Anspruch nimmt, angenommen.
Folglich sehe ich keine Möglichkeit den Anspruch des Sozialamtes hier zu umgehen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow