Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ergibt sich aus dem Leibgeding und dem Anspruch für den Mietzins für mich eine Verpflichtung zur Zuzahlung auch wenn ich diese nicht leisten kann?"
Ja.
Vorbehaltlich einer Überprüfung des gesamten Vertragswerks ergibt sich aus den bisher zitierten Klauseln genau dieses, wobei die Frage Ihrer Leistungsfähigkeit gesondert zu prüfen wäre.
Der Anspruch aus dem Übergabevertrag ist höchstpersönlicher Natur, aber einen daraus möglicherweise folgenden Zahlungsanspruch Ihrer Mutter an Sie kann das Sozialamt nach § 93 SGB XII
auf sich überleiten. Dieser Geldersatzanspruch richtet sich in der Regel nach den üblicherweise erzielbaren Nettomieten für den Wohnraum.
Danach wäre dann zu prüfen, ob und inwieweit Sie leistungsfähig sind.
Frage 2:
"Müsste ich gar das Haus belasten (lassen)?"
Das ist eher nicht anzunehmen. Ein Anspruch gegen Sie greift grundsätzlich nur wenn die Wohnung Ihrer Mutter auch objektiv tatsächlich vermietbar ist. Da es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt, könnte man daran denken diese zu vermieten und die Miete an das Sozialamt auszuzahlen, wenn sich eine überleitbare Zahlungsverpflichtung gegen Sie ergeben sollte.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 23.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.03.2017
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15:24
Antwort
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