Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zitat:Wie geht's weiter zum Arbeitsvisum?
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ist zunächst ein Aufenthaltstitel erforderlich, § 4 Abs. 1 AufenthG . Als ein solcher Aufenthaltstitel kommt vorliegend ein nationales Visum in Betracht, § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG , da ein langfristiger Aufenthalt zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit geplant ist. Das nationale Visum ist bei der deutschen Botschaft in der Ukraine zu beantragen. (Zwar sind ukrainische Staatsbürger von der Schengen-Visumspflicht befreit, diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll)
Für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, insbesondere, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Voraussetzung wäre aufgrund Ihrer Verpflichtungserklärung bei Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erfüllt.
Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des nationalen Visums (3 Monate) sollte ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Zitat:Benötigt man eine Krankenversicherung?
Ja, in Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht, die auch für Ausländer gilt, die im Bundesgebiet leben und arbeiten.
Zitat:Kann man in die gesetzliche reingehen?
Eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist in der Regel aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung ausgeschlossen, vielmehr müssen die Aufnehmenden die Behandlungskosten in tatsächlicher Höhe selbst tragen oder sie müssen über das Sozialamt erbracht werden. Letzteres ist allerdings im Falle einer Verpflichtungserklärung ebenfalls nicht möglich. Eine Alternative zur privaten Krankenversicherung ist daher leider nicht ersichtlich.
Zitat:Ist es vertraglich ab €451/monatlich in der "Privatpflege" möglich?
Bei einer Pflege durch Familienangehörige bzw. verschwägerte Personen liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Pflege erfolgt in diesem Fall ehrenamtlich. Für die Beantragung eines nationalen Visums muss jedoch eine Erwerbstätigkeit bezweckt sein. Wenn Ihre Schwiegermutter wie Sie schreiben, in Deutschland bleiben und sich beruflich parallel in der Pflege bzw. Erziehung weiter orientieren möchte, ist dies ausreichend, um ein nationales Visum beantragen zu können.
Zitat:Helfen da Organisationen weiter wie Deutsches Kreuz etc.?
Organisationen wie das DRK oder AWO können in solchen Fällen beratend zur Seite stehen. In welchem Umfang das Beratungsangebot besteht, muss allerdings im Einzelfall bei diesen Organisationen angefragt werden. Eine rechtliche Beratung sowie Vertretung ist natürlich auch durch einen Rechtsanwalt möglich.
Zitat:Wie kann man das mind. vertraglich auffassen damit es nach dem Ableben unseren Mutter wirksam ist? Ist formlos ausreichend, muss dies über Anwalt oder zwingend über Notar geschehen?
Bestimmte Formerfordernisse bestehen nicht. Da die Pflege vorliegend, wie oben ausgeführt, ehrenamtlich erfolgen soll, kann eine Vereinbarung über die Pflege formlos geschlossen werden.
Ihre Schwiegermutter sollte über das nationale Visum die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit (z.B. Pflege- oder Erziehungstätigkeiten) anstreben. In diesem Fall wird sie auch nach dem Ableben Ihrer Mutter eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan