Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
Frage: Kann das Jobcenter dies als fehlende Mitwirkung bei der Arbeitssuche auslegen, oder habe ich das Recht (und die Pflicht) den potentiellen Arbeitgeber über die Ausnahmesituation vor Einstellung zu informieren?
Nein! Das kann das Jobcenter nicht, denn
1. gilt gem. § 3 SGB XI
der Vorrang der häuslichen Pflege und wenn sich Angehörige bereit erklären, pflegerisch tätig zu werden, ist dies vorrangig vor anderen Tätigkeiten.
Als Pflegeperson erhalten Sie zu dem Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie um SGB II-Leistungsbezug nicht erhalten.
2. sind Sie nach § 311 i.V.m § 241 BGB
ohnehin bei Vertragsanbahnung mit einem potentiellen Arbeitgeber verpflichtet auf Umstände hinzuweisen, die einer oder während der vertragsgemäßen Durchführung eines Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten für den Arbeitgeber verursachen könnten, hinzuweisen.
Dies ist in der arbeitsrechtlichen Literatur und rechtsprechung anerkannt.
Sie müssen das Jobcenter daher nicht fürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die ausführliche Antwort.
Leider bin ich kein "Angehöriger", sondern ein Freund der Pflegeperson. Ich habe diese Aufgabe gerne mit übernommen, da sie ausser dem Sohn keine Angehörigen mehr hat.
Gilt § 3 SGB XI
dennoch auch für mich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sprachen von einer Person in Ihrem Haushalt.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 SGB XI
sind nur Nachbarn und Familienangehörige umfasst.
Wenn auch der Wortlaut nur von der zu unterstützenden Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn spricht, so sind damit nicht nur Familienmitglieder nach bürgerlichem Recht (Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte) oder Nachbarn der unmittelbaren Wohnumgebung gemeint, sondern auch Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Freunde und ehrenamtliche Helfer (Klie/Kramer, Kommentar zum SGB XI, § 3 Rn. 8).
Sie sind nach Ihrer Schildung aber in den Haushalt integriert, so dass auch Sie von dieser Vorschrift umfasst sind.
Sollte das JC das anders sehen, können Sie mich gerne mit der Rechtsvertretung betrauen.
Einen schönen Sonntag!
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt