Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich hat Ihr Nachbar einen Anspruch darauf, dass der Baum bei einer Höhe von nunmehr 4,5m einen Grenzabstand von 2m einhält (Art. 47 AGBGB - Nachbarrechtsgesetz Bayern).
Dieser Anspruch ist bei einer Pflanzung vor vier Jahren auch noch nicht verjährt (Art. 52 AGBGB).
Jedoch sollten Sie beachten, dass der Abstand ab Mitte des Stammes des Baumes und nicht ab Rinde des Baumes zu messen ist (Art. 49 AGBGB). Mithin dürfte, wenn der Baum in einem Abstand von 2m gepflanzt worden ist, keine Abstandsunterschreitung vorliegen. Zur Sicherheit rate ich Ihnen, noch einmal genau nachzumessen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung ohne umfassende Begutachtung des Sachverhaltes handelt. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) 1Zu Gunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0, 50 m verlangt werden. 2Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Art. 49 Messung des Grenzabstands
Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
Art. 52 Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) 1Die sich aus Art. 43 bis 45 und Art. 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. 2Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und Art. 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. 3 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist, und
der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Sind Ansprüche nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des in Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Abstandes verlangt werden.