Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst verstehe ich Sie so, dass der Verkäufer ein Privatmann und kein Züchter oder Händler ist, da anderenfalls die kurze Verjährungsfrist schon aus diesem Grund problematisch ist.
Auf die mündliche Zusicherung, dass das Pferd keine gesundheitlichen Mängel hat, würde ich mich bei einem derart umfangreichen Vertrag nicht verlassen, da dieser immer die Vermutung in sich trägt, dass er eine vollständige und und abschließende Regelung darstellt. Sie müssten dann mittels Zeugen usw. zunächst beweisen, dass eine Zusicherung bezüglich der Gesundheit des Pferdes übernommen worden ist. Danach müssten Sie beweisen, dass die Verletzung bzw. Erkrankung schon bei Gefahrübergang vorlag. Es ist ggf. nicht auszuschließen, dass eine bestimmte Verletzung wie z.B. eine Fissur erst beim Transport entstanden ist, so dass Sie nicht beweisen könnnen, dass die Verletzung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags vorlag.
Zudem tragen Sie das Risiko, dass das Pferd bei einem Transportunfall umkommt. Sie hätten dann gleichwohl den Kaufpreis zu zahlen bzw. könnten ihn nicht zurückfordern.
Ich halte die von Ihnen angedachte vorgeschlagene Vorgehensweise somit für keine gute Idee. Aus meiner Sicht gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Sie suchen sich beim Verkäufer vor Ort einen Tierarzt und lassen die Ankaufsuntersuchung durchführen. Gefertigte Röntgenbilder könnten Sie ggf. zusätzlich noch vom Tierarzt Ihres Vertrauens durchsehen lassen.
2. Sie schließen den Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Pferd bei Ihnen vor Ort die AKU besteht. Scheitert diese, könnten Sie das Pferd ohne Weiteres zurückgeben.
3. Sie schließen noch gar keinen Kaufvertrag, lassen sich das Pferde erst liefern und dann untersuchen. Dann erst entscheiden Sie über den Kauf. Dies hätte den Vorteil, dass Sie auch erste Verhaltensauffälligkeiten nach der Ortsveränderung erkennen könnten. Das gleiche Ergebnis wäre ein Kauf auf Probe, bei dem Sie innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Billigung erklären könnten.
Letztlich ist es kommt es hier auf die Verkäuferseite an, welche Lösung verhandelbar ist. Den von Ihnen angedachten Weg, die AKU erst nach rechtsverbindlichen Kaufvertrag durchzuführen, halte ich jedoch für gefährlich. Entweder Sie lassen eine AKU durchführen, dann bitte aber auch vor dem Verkauf. Oder sie vertrauen dem Verkäufer oder dem Rat Ihres Reitlehrers oder sonstiger Personen, die die Sie bei der Besichtigung begleitet haben, und verzichten auf die AKU.
Unabhängig hiervon können man die Integrität des Verkäufers immer mit folgendem alten Reitertrick testen: Sie geben die AKU in Auftrag, wenn das Pferd diese nicht besteht, muss der Verkäufer Ihnen die anfallenden Kosten erstatten. Besteht das Pferde die AKU, tragen Sie die Kosten selbst. Jeder Verkäufer, der sich auf diese Regelung nicht einlässt, dürfte wissen, dass es Probleme bei der AKU geben könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin