Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern in § 2 des Vertrages das Alter des Tieres mit 10 Jahren eingetragen worden ist, handelt es sich rechtlich betrachtet als zugesicherte Eigenschaft, die dem Tier fehlt. Es kommt also ganz wesentlich darauf an, was genau dort vereinbart worden ist, da eine Einschränkung z.B. "10 Jahre laut Pferdepass" zulässig wäre. Gibt es diese Einschränkungen nicht und ist das Pferd nun deutlich älter, können Sie auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der verkäufer nach Fristsetzung die Nacherfüllung verweigert. Allerdings müssen Sie dieses höhere Alter dann im Streitfall auch beweisen, da die Beweislast für diese Abweichung bei Ihnen liegt.
Sollten Sie sogar nachweisen können, dass dem Verkäufer ein höheres Alter bekannt gewesen ist, liegt sogar ein arglistiges Verhalten vor, so dass Sie dann auch die Anfechtung des Vertrages erklären können (und sollten). Aber auch hier liegt die volle Beweislast bei Ihnen.
Der Vertrag und die Möglichkeit der Beweisführung (ggfs. durch Sachverständigenbeweis) sollte also außerhalb dieser Erstberatung geprüft werden.
Bezüglich den Hufproblemen müssten Sie nachweisen, dass diese schon BEI ÜBERGABE vorhanden und vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden sind. Ob dieser Nachweis tatsächlich geführt werden kann, wage ich angesichts Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber zu bezweifeln, da ja noch nicht einmal der Tierarzt eine sichere Prognose derzeit stellen kann. Diese Unsicherheit geht aber zu Ihren Lasten.
Lassen Sie den Vertrag daher unbedingt hinsichtlich des Alters prüfen und setzen sie sich dann mit dem Verkäufer zusammen. Gibt es keine vernünftige Lösung, setzen Sie ihm dann eine Frist von 14 Tagen. Danach werden Sie die gerichtliche Auseinandersetzung suchen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle