Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne, brauche hierzu aber noch Informationen.
"Wurde die ursprüngliche Forderung des Gläubigers an irgendeiner Stelle „befriedigt" insofern als dass sie weniger oder nicht mehr valutiert? Wenn ja, an welcher Stelle?"
Welche Forderung meinen Sie?
"Hat der ursprüngliche Schuldner/Eigentümer noch irgendwelche Rechte an der infolge der Zwangsversteigerung entstandenen Sicherungshypothek, die er durch Zahlung geltend machen könnte?"
Der Eigentümer kann auf die Forderung des Gläubigers der Sicherungshypothek zahlen und würde daraufhin die Hypothek erwerben, welche sich dann in eine Eigentümergrundschuld umwandeln würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
gemeint ist die im ersten Satz erwähnte persönliche Forderung des Gläubigers gegen den ursprünglichen Hauseigentümer. Die, mit der die Pfübs erlassen und der Rückübertragungsanspruch des Hauseigentümers, die durch Rückübertragung entstehende Eigentümergrundschuld, der angebliche Anspruch des Schuldners auf Grundbuchberichtigung und aus der Abtretungserklärung der Bausparkasse der Hälfteanteil des Schuldners an der abgetretenen Teilgrundschuld gepfändet wurden.
Meine Frage zielt darauf ab ob irgendeiner dieser Teilschritte zu einer, möglicherweise teilweisen, Befriedigung der ursprünglichen, persönlichen Forderung geführt hat, oder ob die Befriedigung erst später eintritt. Beispielsweise bei erfolgreicher Zwangsversteigerung. Oder bei Zahlung auf die aus der Zwangsversteigerung entstehenden Hypothek (der neue Eigentümer hat nicht bezahlt).
Der konkrete Fall ist dass der ursprüngliche Eigentümer behauptet die ursprüngliche persönliche Forderung gegen ihn sei spätestens mit Pfändung seiner Rechte aus der Abtretungserklärung der Bausparkasse erloschen.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Befriedigung tritt grundsätzlich erst nach der Verwertung des entsprechenden Rechtes oder Vermögenswertes ein. Eine Ausnahme stellt die sogenannte Überweisung an Zahlungs statt dar, welche bei Geldforderungen (§ 835 ZPO
) und sonstigen Rechten (§ 857 ZPO
) möglich ist, wenn das Recht einen Nennwert hat. In diesem Fall erlischt die Forderung des Gläubigers mit Wirksamwerden der Überweisung in Höhe des Nennwertes der überwiesenen Forderung oder des überwiesenen Rechts.
Die Überweisung an Zahlungs statt muss vom Gläubiger allerdings ausdrücklich beantragt und vom Gericht auch so ausgeführt werden.
Sofern die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse keine Überweisung an Zahlungs statt vorsehen, ist mit der Pfändung/Überweisung selbst keine Befriedigung eingetreten. Der Eigentümer würde demnach falsch liegen mit seiner Einschätzung.
Sollten Sie in dieser Sache weitere anwaltliche Unterstützung benötigen, sprechen Sie mich gerne direkt an. Über eine Bewertung würde ich mich ebenfalls freuen.
Mit freundlichen Grüßen