Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Leider gibt es keine konkreten Pfändungsfreibeträge bei Einkünften aus der Selbständigkeit.
Wird einmaliges Einkommen bei einem Selbständigen gepfändet und es sich bei der gepfändeten Forderung um einen Anspruch aus persönlich geleisteten Diensten handelt, könnte der Unternehmer einen gesonderten Antrag auf Freigabe zumindest eines Teils der Forderung stellen. Die Höhe dieses Teils richtet sich im Wesentlichen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den sonstigen Verdienstmöglichkeiten des Unternehmers als Schuldner. Eine Freigabe hätte allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Forderung "an der Quelle", z.B. beim Auftraggeber direkt gepfändet worden ist.
Ihre Sachverhaltsschilderung gibt insoweit nichts her.
Bei einer Kontopfändung muss die Kontofreigabe nur dann erfolgen, wenn regelmässig wiederkehrendes Einkommen auf das Konto eingeht.
Bei einem Selbständigen werden in der Regel lediglich einmalige Einkommen dem Konto gutgeschrieben, so dass eine Verpflichtung zur Freigabe des Kontos nicht besteht.
Da die Pfändung durch das Finanzamt erfolgt ist, verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Amt die Pfändungsmassnahme einstweilen einstellen, beschränken oder aufheben kann, soweit die Pfändung im Einzelfall "unbillig" ist.
Zu beachten ist hier, dass nicht jede Kontopfändung unbillig ist. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Aufrechterhaltung der vollständigen Pfändung als unerträglich erscheinen lassen, etwa wenn der aktuelle Lebensbedarf des Unternehmers durch die Pfändung unmittelbar gefährdet ist, weil z.B. andere Einkünfte in naher Zukunft nicht zu erwarten sind oder das sonstige Vermögen nicht ausreicht um den Unterhalt zu bestreiten.
Der Ihnen bekannte Unternehmer sollte daher mit dem Finanzamt in Kontakt treten und die wirtschaftliche Situation konkret schildern, um zumindest eine Beschränkung der Pfändungsmaßnahme zu erreichen.
Sollte das Finanzamt hier kein Entgegenkommen zeigen, müsste der Unternehmer notfalls seine Tätigkeit aufgeben, das Gewerbe abmelden und einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, falls nur auf diese Weise die Existenzgrundlage gesichert werden kann.
Insolvenz käme nur bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht.
Letzteres ist jedoch für das Finanzamt von besonderer Bedeutung, da für den Fall, dass der Unternehmer in die Sozialhilfe abgleitet, sich die Möglichkeiten für den Fiskus auf eine vollständige Einziehung der Steuerschuldenen in naher Zukunft verschlechtern würden.
Vor diesem Hintergrund wäre also eine Verhandlungsbasis mit dem Finanzamt gegeben, um vielleicht eine Ratenzahlung zu vereinbaren und dem Unternehmer die Mittel für die Lebensführung erhalten bleiben.
Das Finanzamt müsste für eine solche Regelung eigentlich ein offenes Ohr haben, um auf absehbare Zeit die vollständige Zahlung der Steuerschulden zu gewährleisten.
Sozialhilfe müsste beim zuständigen Sozialamt bzw. der zuständigen Arbeitsgemeinschaft beantragt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen ausreichend beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -