Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben antworte ich Ihnen wie folgt:
1. Fernseher
Der einzige Fernseher in einem Haushalt unterliegt grundsätzlich einem Vollstreckungsschutz nach § 811 ZPO
.
Falls der Fernseher sehr hochwertig ist, kann eine Austauschpfändung durchgeführt werden(§§ 811a
, 811b ZPO
). Sie erhalten dann in der Regel ein Ersatzgerät im Wert von ca. 100 EUR.
2. Computer
Bei Computern ist es strittig, ob Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 5 ZPO
besteht.
Nach dieser Vorschrift muss die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund stehen,
wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Sie zwingend auf einen Computer angewiesen sind.
Da Sie mit den PCs (auch) Bewerbungen schreiben, scheint es aus meiner Sicht möglich, die Notwendigkeit zu begründen.
Auch beim PC besteht die Möglichkeit einer Austauschpfändung, wobei Sie möglicherweise einen entsprechend günstigen Ersatz-PC erhalten.
Ist der Verzicht auf einen der beiden PCs jedoch nicht mit unmittelbaren (beruflichen) Nachteilen verbunden, wird die wirksame Pfändung eines der beiden Geräte grds. möglich sein, ohne dass hierfür Ersatz gestellt wird.
3. Maßnahmen
Grundsätzlich hat der Gerichtsvollzieher ein Pfändungsprotokoll zu fertigen und kann Gegenstände die dem Vollstreckungsschutz unterliegen, nicht pfänden.
Gegen die die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers haben Sie als Rechtsbehelf die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO
.
Soweit das Gericht feststellt, dass die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers "falsch" war, erklärt es die Maßnahmen für unzulässig.
4. Daten
Wichtig ist, dass Sie zunächst Ihre Daten erhalten, unabhängig vom weiteren Verbleib der PCs.
Daher rate ich Ihnen dringend mit dem Vollstreckungsgericht kurzfristig Kontakt aufzunehmen,so dass Sie zumindest die Daten auf den Rechnern in irgendeiner Form kopieren können und ggf. selbst die Platte danach löschen können.
Die Kosten für das Kopieren und Löschen der Daten werden Ihnen wahrscheinlich nicht ersetzt werden.
Sollte es zu einer Verwertung des Gerätes kommen, wird grundsätzlich sichergestellt,
dass alle auf der Festplatte gespeicherten Daten vor der Verwertung gelöscht werden.Die anfallenden Kosten werden dann gegeben falls mit dem Erlös verrechnet
Ich hoffe, dass ich ihn mit meiner Antwort helfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es ist so, das sich im Haushalt sonst keine weiteren Fernsehgeräte befinden, weiter ist es so das wir eine Wg führen, somit der Pc meiner Verlobten mich nichts angeht, da ich ein eigenes Zimmer habe wie auch mene Verlobte.
Somit stellt sich die Frage, wie es sich somit mit den 2 Rechnern verhällt.
Wen ich sie Richtig verstanden habe muss ich also bzw auch meine Verlobte beim gericht klage erheben?
Und darf der GV einfach sagen eine Ratenzahlung wird abgelehnt da die Beträge zu hoch sind der höchstbetrag belief sich auf 1700 Euro der kleinste auf 67 Euro
Sehr geehrte Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben antworte ich Ihnen auf Ihre Nachfrage wie folgt:
1. weiteres Vorgehen
Welches weitere Vorgehen notwendig ist, hängt von den Gesamtumständen ab. Haben Sie allein die Schulden verursacht oder gemeinsam mit Ihrer Verlobten.
a.Wenn Sie die Schulden gemeinsam verursacht haben, ist der PC Ihrer Verlobten durchaus im Rahmen der Pfändung relevant.Richtiger Rechtsbehelf ist dann jeweils die Vollstreckungserinnerung.
b.Haben Sie hingegen die Schulden allein verursacht, kann Ihre Verlobte die sog. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO
) erheben,
für Gegenstände die gepfändet wurden und Ihrer Verlobten gehören.Ihnen bleibt dann die Vollstreckungserinnerung für diejenigen Gegenstände, die aus Ihrem Eigentum gepfändet wurden.
2. Ratenzahlung
Der Gerichtsvollzieher kann eine Ratenzahlung ablehnen, wenn Ihm nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Raten wirklich geleistet werden können. Eine Erinnerung nach § 766 ZPO
gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers ist problematisch hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Der Gerichtsvollzieher kann entscheiden, was er für glaubhaft hält und was nicht.