Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung beantworte ich die Frage wie folgt:
Eine Pfändung des Versteigerungserlöses direkt bei dem Gericht ist möglich , hierzu muss der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Vollstreckungsgericht zustellen lassen, dieses muss dann im Rahmen des Verteilungsverfahrens die Wirksamkeit und ordnungsgemäße Zustellung prüfen.
Es handelt sich dabei um eine Forderungspfändung im Sinne § 857 Absatz 1 ZPO
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Zitat:§ 857 - Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Das Vollstreckungsgericht wird weiterhin wie jeder andere Drittschuldner im Sinne § 840 ZPO behandelt und muss dann auch entsprechend Auskunft über den Erlös erteilen.
Die Gläubiger können hier also ganz einfach den mögliche Erlös, welcher dem anderen Gesellschafter zusteht pfänden. Ein solches Vorgehen ist zwar etwas ungewöhnlich, kommt aber dann zur Anwendung, wenn ein Beitritt zur Zwangsversteigerung mangels dinglichem Recht nicht möglich ist oder es dafür zu spät ist.
Soweit ich Sie verstehe wäre diese Maßnahme in Ihrem Sinn, daher sollten Sie die Termine für Versteigerung und das Aktenzeichen des Gerichts den beteiligten Gläubigern vorsichtshalber zukommen lassen, hierzu gibt es auch keine datenschutzrechtlichen Einwände.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke