Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur das Vermögen des Schuldners (BGHZ 11, 41; 67 383). Das Vermögen Dritter unterliegt dagegen nicht dem Zwangszugriff des Gläubigers (BGHZ 119, 84). Nach Ihren Angaben erfolgte eine Leistung ohne Rechtsgrund, so dass Sie einen Rückübertragungsanspruch haben.
Allerdings gilt wegen des Grundsatzes der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens das Folgende: Die Vollstreckung selbst wird nicht aufgrund der sog. materiellen Rechtslage, sondern aufgrund des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen durchgeführt. Dies hat in Ihrem Fall leider die Konsequenz, dass die Zwangsvollstreckung zunächst auch in Ihr Vermögen betrieben wird und die fehlgeleitete Zahlung nunmehr der Pfändung unterliegt.
Sie sollten zunächst versuchen außergerichtlich der Pfändung zu widersprechen.
Sollte dies ohne Erfolg bleiben, führt die Geltendmachung Ihrer Rechte auf den Gerichtsweg. Sie haben einerseits die Möglichkeit eine sog. Drittwiderspruchsklage zu erheben, § 771 ZPO
.
Nach dem BGH soll aber auch eine gleichzeitige Klage gegen den Drittschuldner erfolgen, weil sonst ein an der Zwangsvollstreckung Unbeteiligter mit 2 Prozessen belastet würde. (BGH NJW 77, 384
)
In der letztzitierten Entscheidung hat der BGH gleichfalls darauf hingewiesen, dass die Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs eines Schuldners gegen einen Dritten kann Schadenersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung auslösen, wenn der Gläubiger nicht nach Prüfung des Widerspruchs des wahren Eigentümers der Sache rechtzeitig auf seine Rechte aus der scheinbar wirksamen Pfändung verzichtet.
Bei der Geltendmachung Ihrer Rechte bin ich Ihnen gern unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühren behilflich.
Ich hoffe eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
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Diese Antwort ist vom 21.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
"Sie sollten zunächst versuchen außergerichtlich der Pfändung zu widersprechen"
Dies habe ich ja durch das Gespräch mit der pfändenen Partei versucht. Ich bezweifle, dass ein Schreiben zu einem anderen Ergebnis führen wird, ausser dass es nochmals Kosten verursacht und Zeit verstreicht.
"Nach dem BGH soll aber auch eine gleichzeitige Klage gegen den Drittschuldner erfolgen, weil sonst ein an der Zwangsvollstreckung Unbeteiligter mit 2 Prozessen belastet würde"
Mir ist dabei der Weg nicht ganz klar. Die Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung ist für mich verständlich (wobei ich mich frage, wiviele Wochen/Monate so etwas in der Regel dauert). Aber warum soll ich zusätzlich noch den Kontoinhaber verklagen, da dieser ja (ggf. auch schriftlich) seine Bereitschaft zur Rückzahlung erklärt hat.
Vielen Dank für Ihre prompte Unterstützung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Drittschuldnerin ist die Bank gegen die der Auszahlungsanspruch des Schuldners ohne die Pfändung bestünde.
Zur Dauer:
Zur Sicherung Ihrer Rechte können auch einstweilige Anordnungen §§ 769,770 beantragt werden. Diese sind mit der Klage zu verbinden. Im Ergebnis könnte noch vor Erlass des Urteils eine Sicherung Ihrer Rechte erreicht werden.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.