Sehr geehrte Fragestellerin,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich stimme Ihnen zu, nach meiner Ansicht wäre der Zuschuss zum Mutterschutzgeld nicht pfändbar gewesen. Zwar gilt der Pfändungsschutz des § 54 SGB I
nur für das Mutterschaftsgeld und nicht für den Zuschuss nach § 14 MSchG, jedoch unterliegt er dem Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO
. Nach dieser Vorschrift kommt es jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern für welchen Zeitraum er ausbezahlt wurde. Sofern in diesem Monat die Pfändungsfreigrenze nicht überschritten war, ist das Mutterschaftsgeld von der Pfändung nicht erfasst.
Durch die Auszahlung an den Pfändungsgläubiger wird Ihr Arbeitgeber nicht von der Schuld befreit, er muss daher nochmals an Sie leisten. Im Gegenzug hat er einen Rückgriffsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger.
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort,
habe es dem Lohnbüro so übermittelt, jedoch stellen die sich ein bisschen quer.
Wie kann ich von denen verlangen, dass die es mir zurück zahlen? Komischerweise sind mir auch nur 2 Kinder berrechnet worden nicht 3, weil ich eine Geburtsurkunde einreichen soll, was ich ja gemacht habe, sonst hätte ich ja keinen Zuschuss bekommen.
Hier seine Antwort:
Nachdem es sich hier um einen Nettozufluß handelt war dieser voll pfändbar.
Was kann ich tun?
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Prinzip könnten Sie das Geld einklagen. Allerdings gibt es vor dem Arbeitsgericht keinen Kostenerstattungsanspruch, so dass die Kosten für einen eventuell von Ihnen beauftragten Anwalt nicht erstattet würden. Von daher stellt sich für mich die Frage, ob ein solches Vorgehen wirtschaftlich überhaupt sinnvoll wäre. Schließlich wird die Zahlung Ihres Arbeitgebers auf Ihre Schuld in voller Höhe angerechnet. Des Weiteren sollten Sie bedenken, dass sich ein gerichtliches Vorgehen auch belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.
Leider kann ich mit der zitierten Aussage des Lohnbüros nicht viel anfangen. Nettozuschüsse sind tatsächlich in voller Höhe pfändbar, jedoch nur dann, wenn sie überhaupt von der Pfändung erfasst sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt