Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Wenn der Gläubiger durch verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen überzahlt worden ist, hat er die Überzahlung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung umgehend herauszugeben.
Sie sollten daher dem Gläubiger eine letzte kurze Frist zur Rückzahlung setzen (5 Werktage) und danach die Rückforderung per Mahnbescheid gegenüber dem Gläubiger geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen