Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihren Fragen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
zu1: Prinzipiell kann Ihre Ehefrau, wenn Sie in Gütertrennung leben auch bei Ihnen Gegenstände pfänden, wenn Sie einen durchsetzbaren Titel dafür hat. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass Sie sich einer Gläubigerbegünstigung nach §283c StGB
schuldig machen. Auch muss ich Sie darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit umgehnd Insolvenzantrag zu stellen, da Sie sich sonst einer Insolvenzverschleppung strafbar machen. Ich empfehle Ihnen also sich diesbezüglich entweder mit einem Kollegen vor Ort oder mit mir in Verbindung zu setzen um dies abzuklären.
zu2: Wenn Gegenstände bei Ihnen stehen, welche nicht in Ihrem Eigentum stehen, und diese gepfändet werden, so kann der jeweilige Eigentümer dagegen Widerspruch erheben.
zu3: Solange keine Insolvenz eröffnet ist, kann die Bank keinen Widerspruch gegen die Pfändung durch Ihre Frau einlegen, jedoch drohen die genannten strafrechtlichen Konsequenzen.
zu4: Wenn die Pfändung gemäß eben beschriebenen rechtens war, kann auch der Insolvenzverwalter dies nicht rückgängig machen, sofern dabei noch keine Insolvenz eröffnet war.
zu5: Nein, da die Waffe schon sicherungsübereignet kann sie nicht gepfändet werden. Sollte der Wert der Waffe aber höher sein als die abgesicherte Forderung, so fällt der Restwert in die Insolvenzmasse.
zu6: Eine Insolvenz hat keinen Einfluss auf Ihre Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts.
zu7: Ich bitte Sie insbesondere die erwähnten strafrechtlichen Konsequenzen zu beachten und sollte bereits einer der Insolvenzgründe vorliegen, unverzüglich Insolvenz anzumelden um sich vor strafrechtlichen Folgen zu schützen. Insolvenzgründe sind:
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17 InsO
Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.
Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, §18 InsO
Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung, §19 InsO
Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 InsO
vor.
Sollten noch Fragen offen sein, so können Sie mir diese über die Nachfragefunktion stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com
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Diese Antwort ist vom 02.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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