Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Zutreffend ist, dass die nach § 850 c IV ZPO
vom Rechtspfleger zu treffende Entscheidung, ob die unterhaltsberechtigte Person mit ihren eigenen Einkünften ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben soll, nach billigem Ermessen zu treffen ist. Es soll daher genügend Raum für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewährleistet werden. Starre Regeln oder abstrakte Formeln sind daher für eine Berechnung untauglich. Insofern ist die Aussage der Rechtspflegerin korrekt.
Ihr Einkommen aus eigener selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zunächst grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Sofern Sie Unterhalt an Ihren Sohn entrichten, sollten Sie diesen Umstand auf jeden Fall angeben und mit einem Nachweis über dessen Ausbildung sowie über die geleisteten Zahlungen und ggf. über den Mietvertrag Ihres Sohnes belegen. Sofern Sie für Ihren Sohn Kindergeld beziehen, so darf dieses nicht zu Ihren Einkünften gerechnet werden. Diesen Umstand müssten Sie daher auch nicht angeben.
Die übrigen von Ihnen erwähnten monatlichen Abzüge und Verbindlichkeiten sollten Sie ebenfalls offen legen, da Sie grundsätzlich geeignet sind, Ihre Einkünfte zu schmälern. Sollten noch weitere Schulden (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) vorliegen, wäre dies ebenfalls anzugeben.
Sie sollten sich auf jeden Fall zu der Sache einlassen, da andernfalls das Vorbringen des Gläubigers, sofern dieses schlüssig ist, als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt wird. Sollten Sie daher z.B. das Vorbringen, Sie würden 1.000 € monatlich verdienen bestreiten, müsste der Gläubiger die Einkünfte in der genannten Höhe beweisen. Möglicherweise ergibt sich bei Ihnen auch ein niedrigerer Durchschnittsverdienst, wenn Sie die Abrechung z.B. der letzten drei Monate zu Grunde legen und die hierüber angefertigten Abrechnungen dies dokumentieren. Dies wäre von Ihnen zusätzlich zu überprüfen.
An die Formulierungen werden keine hohen Anforderungen gestellt. Wichtig ist die Plausibilität des Vortrags und der gründliche Beleg aller Behauptungen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weitergeholfen zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de