Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine persönliche Haftung besteht grundsätzlich nicht, von Ausnahmen abgesehen.
§ 31 BGB
, Haftung des Vereins für Organe
"Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."
Die Vorschrift rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu.
Letztere wie der Vorstand ist damit zunächst von einer persönlichen Haftung mit seinem Privatvermögen befreit.
Die Haftung des Vereins schließt aber eben eine persönliche Haftung des Repräsentanten nicht aus. Verwirklicht der Repräsentant einen ihn treffenden Haftungstatbestand, ist er selbst schadensersatzpflichtig, und zwar neben der juristischen Person als Gesamtschuldner, kann also genauso wie der Verein selbst in Anspruch genommen werden.
Schließlich besteht somit eine Insolvenzverschleppungshaftung nach § 42 Abs. 2 S. 2
und § 823 Abs. 2 BGB
, so dass Sie hier schnell handeln müssten, wenn also ein Insolvenzantrag zu stellen wäre, was eine gesonderte Beratung erfordert.
Da solltem Sie am besten sehr kurzfristig einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Eine Mandatsniederlegung bringt da nichts ein, für die Vergangenheit jedenfalls.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Nun muss ich aber doch noch einmal nachfragen, da die Antwort für mich sehr fachlich formuliert ist und ich nicht sicher bin, ob ich es richtig verstanden habe.
1. Eine persönliche Haftung kann bestehen, wenn zb der Vorstand einem dritten schaden zufügt und dieser dritte Schadensersatz geltend macht. Ist das so korrekt?
Für den konkreten fall: bedeutet das zum Beispiel, wenn man nun eine Dienstleistung in Auftrag geben würde, die man dann schwerlich bezahlen könnte, dass durch die offene Zahlung dem Dienstleister ein Schaden entsteht? Oder sind damit nur materielle Schäden gemeint?
2. Für den konkreten fall: wenn Rechnungen nun erstmal nicht bezahlt werden können, kann dann der rechnungssteller auch an mich privat herantreten? In der jetzigen Situation (keine Insolvenz beantragt etc)?
3. Ich habe das so interpretiert, dass momentan keine private Haftung droht, im Falle einer Insolvenz aber schon? Ist das korrekt? Wenn nun zu befürchten stünde, dass wir die finanzielle Krise nicht überwinden können und es tatsächlich auf eine Insolvenz hinauslaufen könnte, wäre es dann sinnvoll, möglichst früh das Amt niederzulegen?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn die Antwort möglichst laienhaft erklärt wäre, die mir eine klare Aussage gibt vor allem ob private Haftung in der JETZIGEN Situation oder nicht.
Noch einmal herzlichen Dank!!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Richtig, wenn der Vorstand selbst fahrlässig oder vorsätzlich handelt, kann das ausnahmsweise zu seiner Haftung führen, was aber nur dann der Fall ist, wenn er ihm übertragene, originäre Vorstandspflichten verletzt, zum Beispiel die Verpflichtung, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen usw.
2.
Nein, dass man an Sie privat herantritt, um Rechnungen zu bezahlen, kann ich so nicht erkennen.
Eine Pflicht zum Schadensersatz kann allenfalls dann diesbezüglich bestehen, wenn Sie die Insolvenz verschleppen.
Dann könnte das eintreten, ansonsten nicht, weil es um Bezahlung von Rechnungen geht, für die Sie persönlich nicht haften, sondern der Verein.
3.
Im Falle einer Insolvenz stimmt das:
Da es zu prüfen, ob Sie Ihren Verpflichtungen, insbesondere, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, nachgekommen sind.
Man könnte zwar das Amt niederlegen, aber man kann sich nicht dafür für die Vergangenheit enthaften.
Die Verantwortung für letztere bleibt.
Wenn sich also wie hier Anzeichen einer Insolvenz verdichten, sollten Sie wie gesagt vor Ort einen Anwalt aufsuchen, der die Verpflichtung zur Antragstellung hinsichtlich der Insolvenz wird.
Momentan sehe ich nur diese Pflicht, kann aber keine private Haftung von Ihnen erkennen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt