Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzlich zwingenden Pausen sind in § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG
) geregelt. Danach ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zwingend.
Mit anderen Worten: bei einer Arbeitszeit von genau 6 Stunden sieht das Arbeitszeitgesetz keine zwingende Pause vor.
Allerdings bestimmt der Arbeitgeber – sofern nicht anders geregelt – die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, vgl. § 106 GewO
. Dazu gehört auch die Anordnung von Pausen, siehe z.B. BAG, Urteil vom 16. 12. 2009, Az. 5 AZR 157/09
.
Das LAG Köln hat durch Urteil vom 15.06.2009, Az. 5 Sa 179/09
festgehalten, dass die Grenzen des billigen Ermessens überschritten sind, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückelt und durch zu lange unbezahlte Pausen anordnet. Dabei stellt das LAG darauf ab, dass Pausen die über die gesetzlich zwingende Pause hinausgehen unbillig sind.
Mit anderen Worten: gesetzlich ist bei Ihnen keine Pause notwendig. Wenn im Arbeitsvertrag nichts über Pausen vereinbart wird, ist mit dem LAG Köln davon auszugehen, dass der Arbeitgeber hier auch keine „Zwangspause" anordnen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
21.04.2020
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15:10
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Rückfrage vom Fragesteller
21.04.2020 | 15:59
Vielen Dank für die Antwort. Er möchte jetzt tatsächlich wissen, wo meine Kinder zur Schule/ Kita gehen und von wann bis wann dort die Betreuung inkl. Wege sind. Ich habe den Verdacht, dass er dann daraufhin sagt, dass ja die Fahrt zur Kita und das Abholen des Sohnes auch zeitaufwendig ist. Dürfte er so argumentieren, um mich zur Pause zu zwingen? Und darf er mich zu 30 min zwingen oder könnte er auch z.b. nur 15 min fordern?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.04.2020 | 16:06
Da Fahrtzeiten für die Pausenberechung unerheblich sind (Sie sind ja in der Verwaltung kaufmännisch tätig und nicht als Fahrerin eingestellt), ist auch damit keine Begründung möglich.