Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne die genauen Umstände des Falles zu kennen, ist hier nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage möglich.
Wenn es sich bei der vertraglichen Pauschalierung des Schadensersatzes um eine vorformulierte für eine Vielzahl von Fällen verwendete Klausel handelt, wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen nicht für Sie frei verhandelbaren Vertragsbestandteilen, so ist diese nur unter sehr engen Grenzen zulässig.
Es gilt dann § 309 Nr. 5 BGB
, nach dieser Vorschrift ist nicht zulässig:
„die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.“
Die Pauschale darf nicht den branchentypischen Durchschnittsgewinn übersteigen und die Vertragsgestaltung muss dem Kunden den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens ermöglichen.
Mir erscheinen 40% des Kaufpreises überhöht zu sein, allerdings ist auch der Aufwand für die begonnene Produktion, soweit nachweisbar, eine mögliche Schadensposition, soweit der Händler diese Küche nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum anderweitig verkaufen kann.
Unter den oben genannten Voraussetzungen könnten Sie aber die Anzahlung in voller Höhe zurückverlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie andernfalls die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für die rasche Antwort. Ist die Klausel auch unwirksam, wenn bereits (lt Angabe des Händlers) Material bestellt und Pläne erstellt wurden oder kann die Pauschale dann gekürzt werden?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Wirksamkeit der Klausel kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verkäufer bereits konkret tätig geworden ist, sondern ausschließlich darauf, ob die Pauschale der Höhe nach allgemein betrachtet angemessen ist und ob der Kunde auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines wesentlich geringeren Schadens ausdrücklich hingewiesen wurde.
Wenn die Klausel wirksam ist, können Sie die Pauschale kürzen, sofern Ihnen der Nachweis im Sinne des § 309 Nr. 5 BGB
gelingt.
Zunächst hat aber der Händler nachzuweisen, dass seine Pauschale überhaupt dem typischen Schadensumfang entspricht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt