Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern eine nach deutschem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 BGB vor dem Konsulat erklärt wurde, ist die Frage der Vaterschaft nach all diesen Jahren geklärt und Sie sind der Vater des Kindes.
Aus § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz war das Kind mit der Geburt deutscher Staatsbürger, da Sie auch deutscher Staatsbürger sind.
Die Verweigerung des Antrages aufgrund mangelnder Ähnlichkeit ist absolut Willkür und daher auch nicht hinzunehmen.
Sie sollten sich einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben lassen vom Konsulat und gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg klagen.
Ich sehe hier keinen Versagungsgrund der Staatsangehörigkeit und Pass gegenüber dem Kind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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