Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sofern hier tatsächlich der Mietvertrag nur auf Sie lautet, sind auch nur Sie berechtigt, in der Mietwohnung zu wohnen. Der Ex-Partner muss also ausziehen.
Hier hat auch der Vermieter das Recht, den nicht gemeldeten Ex-Partner „rauszuschmeißen.“
Sie sollten hier also dem Ex-Partner eine Frist zum Verlassen der Wohnung setzen. Diese Frist liegt in Ihrem Ermessen und sollte angemessen ausgestaltet sein. Da Sie hier schon länger versuchen, den Ex-Partner aus der Wohnung zu verweisen, ist es aktuell ausreichend, dem Ex eine Frist von 14 Tagen zu setzen.
Diese Frist von 14 Tagen sollte nach dem aktuellen Stand ausreichend sein, dass sich der Ex eine neue Unterkunft suchen kann. Der Sie ihn schon mehrfach aufgefordert haben, die Wohnung zu verlassen, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz bemessen sei.
Hier können Sie dann nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
stellen. Weiterhin können Sie von dem Ex für die Zeit des Verbleibs in der Wohnung Kosten für die Miete und die Nebenkosten verlangen.
Solange kein Mietvertrag für den Ex besteht, hat dieser auch keine Rechte an der Wohnung, insbesondere darf er nicht ohne Weiteres in der Wohnung verbleiben. Die Auskunft des Sachbearbeiters ist hier nicht zutreffend.
Gegebenenfalls sollten Sie Ihrem Vermieter mitteilen, dass sich eine Person ohne gültigen Mietvertrag in der Wohnung aufhält. So kann auch der Vermieter gegebenenfalls (rechtliche) Schritte einleiten, um den Ex aus der Wohnung zu schmeißen.
Sie sollten sich, um der Sache Nachdruck zu verleihen, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser wird der Ex-Partner auffordern, umgehend ausziehen und für den Fall des Nichtbefolgens mit Ihnen erörtern, inwieweit hier gerichtliche Schritte in Betracht und sich auch lohnen.
Diese Antwort ist vom 01.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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