Sehr geehrte Fragestellerin,
eine (indirekte) Verpflichtung für Sie, Pflegekosten für Ihren Freund zu tragen, kann sich nach dem Sozialhilferecht ergeben. Wenn für Ihren Freund Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII geleistet werden müßte, weil die Leistungen der Pflegeversicherung und seine eigenen Mittel nicht ausreichen, um die Pflegeleistungen zu bezahlen, kann das Sozialamt darauf verweisen, daß Sie über finanzielle Mittel verfügen.
Zwar begründen eheähnliche Gemeinschaften keine bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht. Nach § 20 SGB XII
dürfen jedoch „Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, […] hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten."
Dies führt dazu, daß Sie und Ihr Freund sozialhilferechtlich wie nicht getrennt lebende Eheleute behandelt werden, Ihr Einkommen und Vermögen also im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft zusammen betrachtet wird. Sie müßten sich also an den Pflegekosten beteiligen.
Sie schreiben, daß Ihr Freund schon seit mehr als 10 Jahren „bei Ihnen im Haus" lebt. Ich gehe aufgrund Ihrer Darstellung („WG") davon aus, daß er keine separate Wohnung bewohnt. Insofern halte ich es für so gut wie ausgeschlossen, nunmehr das Ganze als bloße WG darstellen zu wollen, auch wenn Sie einen schriftlichen Mietvertrag abschließen.
Es bliebe nur die Alternative, daß Ihr Freund auszieht.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.02.2014
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22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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