Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Dass Sie sich mit dem Anbieter auf eine Abstandszahlung von 370 € geeinigt haben, stellt bereits einen eigenständigen Rechtsgrund für die Forderung dar.
Einwendungen gegen die Entstehung der Forderung (stillschweigende Verlängerung des Vertrages) sind daher kaum noch möglich.
Im Übrigen ist eine solche Vertragsverlängerung vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, wobei es bei Internet-Partnerbörsen jedoch auch anderslautende Rechtsprechung gibt, dies jedoch nur vereinzelt.
Die Hauptforderung von 370 € anzugreifen, ist daher wenig erfolgversprechend.
2. Die Frage, ob Inkasso- und Anwaltskosten gerechtfertigt sind, hängt davon ab, ob sich mit der Zahlung schuldhaft in Verzug befunden haben.
Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann würde dies dem Vorwurf entgegen stehen, Sie hätten die ausbleibende Zahlung verschuldet.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn im Email-Verkehr deutlich wurde, dass der Anbieter eine Zahlung per Überweisung erwartet oder sich mit dem Lastschrifteinzug nicht einverstanden erklärte.
Im Übrigen müssten Sie dabei auf jeden Fall beweisen, dass Sie die Einzugsermächtigung erteilt haben.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Für Rückfragen stehe ich ab morgen Früh wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt