Sehr geehrte Ratsuchende,
weder noch:
Die Vorschrift allein begründet kein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht.
Sie regelt das Verhältnis untereinander bei einem schon bestehenden Recht, ist aber kein eigenständige Anspruchgrundlage.
Möglich ist, dass ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht zugunsten mehrerer Personen eingeräumt wird.
Neben der Eintragung ist dann möglicherweise auch eine schuldrechtliche Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB möglich.
Aber das hängt zunächst von der genauen Eintragung bzw. Vereibarung zum Wohnrechtt oder Nießbrauchrecht ab.
Gerne kann die Eintragung dann weitergehend geprüft werden, wenn Sie die einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
15. Januar 2022
|
17:51
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller
15. Januar 2022 | 18:16
Vielen Dank für Ihre Antwort
Da im Vertrag nur das Wort Wohnungsrecht angegeben ist, kann ich doch davon ausgehen ,das ich nicht dazu gezwungen werden kann das Haus zu vermieten. Für Ihre Antwort bedanke ich mich.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Januar 2022 | 18:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
ohne den Vertrag zu kennen, lässt sich das so nicht beantworten.
Sofern ein Wohnrecht nicht namentlich personalisiert ist, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass eine Vermietung möglich ist.
Aber man muss nun einmal den Vertrag und den genauen Wortlaut kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle