Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie als Verbraucherin (private Käuferin) bei einem Unternehmer (gewerblicher Verkäufer) bewegliche Waren kaufen, handelt es sich um einen s.g. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB
) mit der Maßgabe, dass grundsätzlich der Unternehmer das Risiko des Verlustes, bis zum Zugang der Ware beim Empfänger, zu tragen hat (§§ 474
Abs. 4, 447 Abs. 1 BGB
).
Bei „Hinterlegung an einen Wunschort" handelt es sich um eine s.g. Abstellerlaubnis oder einen Garagenvertrag. Inhalt eines solchen Vertrages, ist die Erlaubnis des Empfängers einer Ware an den Paketzusteller, die Ware an einem vereinbarten Ort zu hinterlegen und somit ohne Empfangsbestätigung zustellen zu können. Das Diebstahlrisiko tragen dann ab Hinterlegung/Zustellung Sie als Empfängerin. Sollte der Paketzusteller behaupten, dass Paket am Wunschort hinterlegt zu haben, wurde das Paket zugestellt. Der Unternehmer hat ab diesem Moment einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Somit müssen Sie leider die Ware bezahlen.
Es tut mir leid Ihnen keine günstige Auskunft erteilen zu können. Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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