Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Herausgabe des Paketes nach § 985 BGB
zu, wenn er Eigentümer des Paketes ist. Handelte es sich beispielsweise um eine online Warenbestellung ist für die Eigentümerstellung des Nachbarn erforderlich, dass er die Rechnung bereits beglichen hat. Weiterhin gewährt § 368 BGB
dem Schuldner einen Anspruch auf Ersteilung einer Quittung, wobei dieser Anspruch unabhängig von der Art der Leistung gilt. Sie werden die Herausgabe des Paketes daher von der Erteilung der Quittung abhängig machen können. Den Beweis dafür, dass Sie dem Nachbarn das Paket ausgehändigt haben, können Sie im Übrigen auch durch einen Zeugen führen.
Falls der Nachbar später behauptet, das Paket niemals ausgehändigt bekommen zu haben und Sie das Gegenteil mangels einer Quittung bzw. eines Zeugen nicht beweisen können, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber in Betracht, vorausgesetzt, dass Ihrem Nachbarn durch Ihr schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden ist. Nachdem der Nachbar von DHL einen Benachrichtigungsschein darüber erhalten hat, dass das Paket Ihnen übergeben wurde, trifft zunächst ihn die Abholpflicht.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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