Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie stellen keine Frage.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie nach dem weiteren Vorgehen fragen.
Unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes ist die Antwort kurz. Eine detaillierte Antwort ist nicht möglich, da sie außer Verhältnis zum Einsatz und Ihrem wirtschaftlichen Interesse steht (§ 14 Abs. 1 RVG
). Für eine umfassende Beratung gilt es, einige Vorfragen zu klären (Ist der Kunde Eigentümer des Fahrzeugs? Haben Sie AGB vereinbart? ...)
Sie haben als Werkunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ausstehenden Werklohnforderung.
Sie könnten auch auf Zahlung klagen.
Darüber hinaus könnten Sie ein gesetzliches oder vertragliches Pfandrecht an dem Fahrzeug haben (§ 647 BGB
).
Das führt dazu, dass Sie gemäß § 1233 ff. BGB
das Fahrzeug letzlich über eine öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB
) oder über einen öffentlichen Handelsmakler (§ 1221 BGB
) veräußern, d.h. verwerten könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Auf Grund der u.U. bestehenden Komplexität der Rechtslage sollten Sie einen Kollegen vor Ort kunsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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