Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wie Sie bereits selbst herausgefunden haben, verjähren die Ansprüche des Verpächters wegen Verschlechterung der Pachtsache nach sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Übergabe/Rückgabe der Gaststätte, also Anfang Dezember. Für Schäden, die er bis dahin nicht geltend gemacht hat, kann er auch keine Zahlung mehr verlangen.
2.Schreiben Sie dem Anwalt, dass die Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 Abs.1 BGB verjährt ist und Sie nicht bereit sind, Zahlungen zu leisten. Fordern Sie eine ordnunggemäße Abrechnung über die Mietkaution und die Bierrückvergütung innerhalb einer Frist von 4 Wochen. DAnn müssen Sie abwarten. Sollte die Abrechnung nicht kommen, müssen Sie notfalls klagen.
3.Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, können Sie für einen Prozeß die so genannte Prozeßkostenhilfe beantragen. Wenn diese gewährt wird, müssen Sie den Anwalt nicht selbst bezahlen.
Auch außergerichtlich gibt es die Beratungshilfe. Ob Sie diese Hilfen bekommen, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Bringen Sie Ihrer Anwältin daher alle notwendigen Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag etc. Mit. Sie wird Ihnen sagen, ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
4.Ein Problem sehe ich darin, dass Sie grundsätzlich kein Recht hatten, die Pacht für drei Monate nicht zu bezahlen, auch wenn Sie davon ausgegangen sind, dass Sie Probleme bei der Mietkautionsrückforderung haben werden. Die Einbehaltung des Pachtzinses ist nur für Mängel der Pachtsache erlaubt und die lagen hier nicht vor. Wenn in der Forderung des Anwalts die drei Monate Pacht eingefordert werden, so ist diese Forderung nicht verjährt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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