Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zunächst zu der wichtigsten Frage: Ist ein Pachtvertrag zustande gekommen ( bzw. hat sich dieser der Option entsprechend verlängert) durch die Weiterzahlung der vereinbarten Pacht im letzten Jahr:
Dazu ist auszuführen, dass ebenso wie Mietverträge auch Pachtverträge einer stillschweigenden Verlängerung zugänglich sind, gleichgültig, ob es sich um Verträge mit bestimmter oder unbestimmter Laufzeit handelt.
Da der Pächter gem. § 581 I BGB nicht nur zum Fruchtgenuss, sondern auch zum Gebrauch des Pachtgegenstandes berechtigt ist, reicht auch eine bloße Gebrauchsfortsetzung für eine Vertragsverlängerung aus.
Dies soll im Interesse der Rechtssicherheit vertragslose Zustände bei der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache verhindern. Einschränkend ist lediglich anzuführen, dass dies nicht für Landpachtverträge gilt, also Pachtverträge im Zusammenhang mit der Landwirtschaft. Dies ist bei Ihnen offenbar nicht der Fall, so nehme ich an?
Insoweit kann der Pächter die Pacht auch nicht zurückfordern.
Ihre Anwaltskosten, können sie zurückfordern, da Sie den Pächter in Verzug gesetzt haben und die Anwaltskosten daher einen Verzugsschaden darstellen.
Soweit Sie den Mahnbescheid selbst einlegen, sollten Sie schon allein aus taktischen Erwägungen heraus die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen, da der Mahnbescheid sonst ein zahnloser Tiger wäre.
Ob Ihnen Überraschungen im streitigen Verfahren drohen, vermag ich an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen, da man hierzu vor allem Detailwissen und eine gewisse fundierte Einarbeitung in den Fall benötigt, insbesondere hinsichtlich der Einlassungen der Gegenseite. Ihr Vortrag kling aber sehr schlüssig und angesichts obiger Ausführungen zur materiellen Rechtslage erfolgsversprechend.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.