Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Eine Abschleppen auf eigene Faust halte ich hier für bedenklich, da der Käufer unstreitig Eigentümer des Autos ist. Schleppen Sie das Auto selbst ab, dann setzen Sie sich möglichen Ansprüchen des Käufers aus.
Auch meine ich, dass ein eigenmächtiges Abschrauben der Nummernschilder sehr problematisch ist: Prinzipiell ist, soweit möglich und zumutbar, staatliche Hilfe zur Durchsetzung der Rechte in Anspruch zu nehmen, Auch wenn wie hier, der Käufer u.a. Vermögensschäden bei Ihnen anrichtet, stehe ich dieser angedachten „Selbstvornahme“ sehr skeptisch gegenüber, da hier aufgrund des „überschaubaren“ Schadens ein Abwarten auf staatliche Hilfe (z.B. Einstweilige Verfügung eines Gerichts) wohl zumutbar ist.
II. Zivilrechtlich sehe ich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. U.a. stellt das Verhalten des Käufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSd § 826 BGB
dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Weiterhin können Sie den Käufer auch nach § 823 Abs. 1 BGB
auf Schadensersatz und auch (ggf.) auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Weiterhin ist Ihnen der Käufer schadensersatzpflichtig wegen Verletzung der vertraglichen (Neben-)pflicht, dass Kfz. innerhalb von drei Tagen nach Übergabe abzumelden.
II. Eine gewisse „Hoffnung“, das Auto doch noch abschleppen zu können, gibt es dennoch: In Betracht kommt eine „Sicherstellung“ nach den ordnungsbehördlichen Vorschriften (des Bundeslandes, in dem Sie sich aufhalten bzw. sich der Wagen befindet.)
Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Diese Gefahr könnte hier einerseits in dem Umstand gesehen werden, dass permanent Verkehrsverstöße gegangen werden, andererseits werden Sie durch das Verhalten des Käufers in Ihren rechtlich geschützten Positionen verletzt.
Allerdings ist hier eine Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur „vage“ zu bejahen; zudem steht eine Sicherstellung im „Ermessen“ der Behörde. Die Behörde wird wahrscheinlich geneigt sein, eine „Anregung der Sicherstellung“ damit abzutun, dass man auf den zivilrechtlichen Weg verweist. Dennoch meine ich, dass eine Anregung bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, das Fahrzeug sicherzustellen, durchaus einen Versuch wert ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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