Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragestellung betrifft die sog. Sondernutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus und ist in landesspezifischen Gesetzen, hier als Beispiel NRW, § 18 Straßen und Wegegesetz NRW geregelt bzw. für den Bund § 8 BundesfernstraßenG.
Würden Werbeflächen in den öffentlichen Verkehrsraum wenn auch nur geringfügig hineinragen, bedürfte das der Sondernutzungserlaubnis des Baulastträgers, vgl. OVG Münster, Entscheidung vom 14.02.2000 - 11 A 3887/96
.
Solange Ihr zugelassener Anhänger auf einem privaten Fabrikgelände steht, beurteilt sich die Erlaubnisfrage deshalb allein nach der Frage, ob andere gesetzliche Vorbehalte bestehen.
Für die Bundesstraße B 27 gilt zwar das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), also § 9 BFStrG.
Jedoch ist Außenwerbung generell Ländersache.
Für das Aufstellen oder Anbringen von Werbung auf Privatgrundstücken wird eine Baugenehmigung für Werbeanlagen benötigt. Zuständig ist in der Regel das Bauordnungsamt, wiederum in der Zuständigkeit Ihres Landes.
Nach § 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 1) in der Fassung vom 5. März 2010 unterfällt Ihr Anhänger nicht prima vista dem Begriff einer baulichen Anlage. Jedoch formuliert Satz 2 Nr. 2 und Nr. 6, dass auch Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze sowie „Stellplätze" (Nr. 6) der Bauaufsicht unterliegen.
Weiter: § 2 Absatz 9 LandesbauO BW:
„Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung ...(gekürzt) auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehörden vor allem Schilder, Bechriftungen, Bemalungen ...Schaukästen ….(gekürzt)."
Ihr Anhänger ist gerade wegen seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung nicht „gebunden".
Soweit er als – wie Sie in beiden Fällen darlegen – auf privat gemieteter KFZ-Abstellfläche steht, greifen die baupolizeilichen Einschränkungen zunächst (!) nicht.
Bleiben Fragen der Verkehrszulassung und des Lauterkeitsrechts, UWG:
Dazu BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 – I ZR 250/03
–
" Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern bzw. Werbeaufdruck im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG
."
Leider ist dieses Urteil kein Freibrief im öffentliche-rechtlichen Sinne, sondern betraf nur die zivilrechtliche Frage eines Wettbewerbsverstoß.
Bleibt das Straßenverkehrsrecht: Ein Anhänger darf gem. § 12 StVO
, Absatz 3b, ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Vorschrift gilt, ohne weiteres zunächst nur für einen werbelosen Anhänger.
Aber: Faktisch ist nach str. Meinung mit dem Abstellen – quasi als Umgehungstatbestand – eine Werbetafel entstanden, wobei nach Meinung der Bauaufsicht die Mobiliät in den Hintergrund rückt.
Entscheidend wird sein, wo der Schwerpunkt der Anhängernutzung liegt und wie oft er wohin und zu welchem Zweck bewegt wird.
"§ 12 Abs 3 b erfasst – anders als Absatz 3 a – alle Kfz-Anhänger jeden Gewichts ohne ZugFz im gesamten öfftl. VRaum außerhalb der nach S 2 bes. gekennzeichneten Parkplätze (OWi nach§ 49 I Nr 12).
Bloßes Versetzen des Anhängers auf demselben Parkplatz oder an anderen Stellen um einige Meter oder ein kurzes Umherfahren (20–30 Min: OLG Frankfurt DAR 93, 305
) unterbricht die Frist des S 1 nicht (aA Hentschel/König/Dauer Rn 60a zu § 12."
(Qu.. Heß Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014)
Wenn das Gerät als Transportmittel dient, gleichwohl versehen mit Werbung, wird die Bauaufsicht Ihnen das schwerlich verbieten können bzw. Gegenteiliges Beweisen können.
Wenn der werbemäßige Ansatz überwieg, muss man gegen einen möglichen Bescheid Widerspruch und Anfechtungsklage zu dem Verwaltungsgericht erwägen, wobei man auf die Darlegung der Behörde gezielt erwidern kann.
Der Vollständigkeit halber muss ich aber bis zur endgültigen, gerichtlichen Klärung auch auf die Gefahr von Ordnungswidrigkeitsverstößen hinweisen, die gem. § 49 Absatz 1 Nr. 12 in V.m. § 24 StVG
mit Geldbuße im Höchstfall bis zu 2T € geahndet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Zur Klarstellung:
Die Komponente der etwaigen OWi-Tatbestände nach § 49 Absatz 1 Nr. 12 StVO
in V.m. § 24 StVG
beziehen sich im Gegensatz zu der bauaufsichtsrechtlichen Problematik nicht auf das Privatgelände.