Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt darauf an, ob Sie den PKW privat verkauft und die Mängelgewährleistung ausgeschlossen haben.
1. Sollten Sie keinen Gewährleistungsausschluss vorgenommen haben, wird der Käufer sich erfolgreich auf sein Rücktrittsrecht berufen können.
2. Ich unterstelle jedoch, dass Sie den Ausschluss der Gewährleistung erklärt haben. In diesem Fall müssten Sie für die behaupteten Mängel gem. § 442 Abs. 1 BGB
nur eintreten, wenn Sie eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, oder wenn Sie die Mängel arglistig verschwiegen haben. Dazu müsste der Käufer jedoch nachweisen, dass Ihnen die Mängel bekannt waren und Sie diese absichtlich nicht erwähnt haben.
Wenn der Verkäufer sich also von dem Vertrag lösen möchte, muss er erst einmal nachweisen, dass Sie die Mängel gekannt und arglistig verschwiegen haben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orietierung vermittelt zu haben und verweise noch auf die Möglichkeit zur Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 29.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Stefanie Helzel
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem ebay-Vertrag ist wie schon erwähnt mitgeteilt: Es wird keine Gewährleistung übernommen! vermerkt. In dem ADAC-Vertag ist der Absatz: "Das Kfz wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft - soweit nicht nachfolgend eine Garantier übernommen wird. Diese Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftgung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei Körperschäden. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten". vermerkt und unterschrieben. Er verlangt jetzt auch noch von mir, dass ich das Fahrzeug abholen soll. Er hat mir mündlich zugesagt, dass er das Fhrzeug am übernächsten Tag abmelden will. Dies ist auch nicht geschehen. Bitte nochmals eine kurze Stellungnahme.Viele Dank für Ihre Hilfe! Gruß A. Paul
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung kann der Käufer nicht geltend machen, da diese vertraglich ausgeschlossen wurden, was bei einem Privatverkauf auch zulässig ist.
Schadensersatzansprüche könnte der Käufer nach Ihrer Schilderung nur geltend machen, wenn Sie die jetzt behaupteten Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verschwiegen hätten. D.h. Ihnen müssten die Mängel bekannt gewesen sein bzw. Sie hätten eine Vermutung hinsichtlich etwaiger weiterer Mängel haben müssen, diese hätten sich also aufgrund gewisser Verhaltensweisen des PKW quasi aufdrängen müssen. Dies scheint offensichtlich jedoch nicht der Fall gewesen zu sein.
Insofern bleibt es bei meiner Ausgangsantwort. Der Käufer muss nachweisen, dass Ihnen die Mängel bekannt waren bzw. dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Sofern er diesen Nachweis nicht führen kann, kann er weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages noch Abholung des PKW verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -