Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit keine spezielle Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließt, ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich, einen Widerruf gibt es insoweit nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2004 klargestellt, dass auch eine vor Arbeitsbeginn ausgesprochene Kündigung wirksam ist (BAG, Urt.v.25.03.2004 - 2 AZR 324/03
-). Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt in der Regel zwei Wochen, was Sie aber anhand Ihres Arbeitsvertrages überprüfen sollten. Sie sollten so rechtzeitig kündigen, dass Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen.
Das drohende einmonatige Fahrverbot ist an sich kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsvertrages , wenn Sie weitgehend den Monat an Fahrverbot durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken können ( LAG Mecklenburg- Vorpommern , Urteil vom 16.08.2011 Az: 5 Sa 295/10
). Wenn dem Arbeitgeber keine Nachteile entstehen, dann kann er auch nicht den Arbeitsvertrag aufgrund des Fahrverbotes von einem Monat kündigen.
Ich würde Ihnen empfehlen, dass Gespräch mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber zu suchen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für die Rückmeldung.
In dem neuen Arbeitsvertrag ist unter dem Punkt "Vertragsstrafe" der Passus eingefügt, dass eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht angetreten oder dies unter Vertragsbruch gelöst würde.
Frage:
Wäre das der Fall, wenn ich den neuen AG erst nach Antritt der neuen Arbeitsstelle über das anstehende Fahrverbot informieren würde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine solche Klausel mit einer Vertragsstrafe ist nicht generell unzulässig. Die Vertragsstrafe sagt letztendlich aus, dass die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist. Die Kündigung kann allerdings am ersten Tag der Arbeit erfolgen. Das BAG hält eine Vertragsstrafe in Höhe des Gehalts, was der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist, Kündigungsfrist 2-Wochen in der Probezeit, verdient hätte, für wirksam. (BAG, Urt.v.23.09.2010 - 8 AZR 897/08
).
Ich sehe darin keinen Vertragsbruch, wenn Sie den Arbeitgeber erst nach Antritt der neuen Arbeitsstelle von dem drohenden Fahrverbot informieren, weisen Sie aber ihn gleichzeitig darauf hin, dass ihm keine Nachteile dadurch entstehen, informieren müssen Sie ihn allerdings.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt