Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie angeben, für den Kfz-Verkauf einen Standardvertrag aus dem Internet verwendet zu haben, gehe ich davon aus, dass es sich dabei um einen Vertrag über den privaten Verkauf eines gebrauchten Kfz unter Verbrauchern handelt, bei dem die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.
Eine Haftung für bestehende Mängel kommt in diesem Fall nur in Frage, wenn Sie gemäß § 442, 444 BGB für die Funktion des Fahrzeuges oder einzelner Teile eine Garantie übernommen hätten oder bestehende Mängel von Ihnen arglistig verschwiegen wurden. Diese beiden Ausnahmen lassen sich jedoch Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen, so dass Sie bei einem wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung keinerlei Schadensersatz schulden und somit eine Beteiligung an den Reparaturkosten von Ihrem Käufer nicht gefordert werden kann.
Bitte beachten Sie, dass für eine verbindliche Beurteilung dieser Frage jedoch der Kaufvertrag eingesehen werden müsste. Sofern Sie mir diesen noch per e-Mail oder Fax zukommen lassen würden, könnte ich Ihnen eine genauere Auskunft in dieser Angelegenheit erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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