Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wenn Sie das Auto als „Verbraucher“, also als Privatmann für nicht gewerbliche Zwecke gekauft haben, sind auf den Kauf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf anwendbar, weil Sie das Auto von einem Händler = Unternehmer gekauft haben.
2.Nach Ihrer Schilderung liegt ein Mangel des Autos vor. Da der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Autos aufgetreten ist, greift zu Ihren Gunsten die Beweislastumkehr, § 476 BGB
.
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005 - 24 U 198/04
„Erleidet ein moderner Mittelklassewagen ca. 3 1/2 Monate nach Kauf bei einem Kilometerstand von nur 88.000 einen schweren Motorschaden und war der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.“
Der Händler hat dann für diesen Mangel einzustehen und muß ihn beheben.
3.Ob es sich bei der defekten Spannungsrolle ebenfalls um einen Mangel handelt, hängt davon ab, ob es sich dabei um eine Verschleißerscheinung handelt oder nicht. Das wird ein Gutachter beurteilen müssen.
4.Fordern Sie den Händler innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf, den Motorschaden zu beheben. Sollte sich der Verkäufer weigern, die Reparatur durchzuführen, können Sie die Reparatur selbst (durch eine Werkstatt) vornehmen und das Geld als Schadensersatz fordern. Sie können auch vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung des Vertrags + Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 25.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Hallo
Eine Frage habe ich noch. Der Verkäufer behaupted nun er müsse nicht haften er sei laut seiner Gewerbeanmeldung ein PKW-Vermittler. Wie verhält sich das ?
MfG
F.N.
Sehr geehrter Ratsuchender,
derjendige, der Ihnen das Auto als Verkäufer verkauft hat, haftet auch Ihnen gegenüber. Der "Händler" haftet dann nicht, wenn er seine Vermittlertätigkeit offen gelegt hat, Ihnen also klar war, dass er das Geschäft nur vermittelt, er selbst aber nicht der Verkäufer ist. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er als Vermittler gemeldet ist. WEnn Sie also keine Ahnung hatten und es auch nicht für jedermann erkennbar ist, dass der Händler nur ein Vermittler ist, haftet er auch für die Mängel. Sonst müssen Sie sich an den echten Verkäufer halten.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin