Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob hier ein Beratungsfehler vorliegt, hängt von den Umständen ab:
Richtig ist, daß man bei der Beratung eines Selbständigen auch auf das Krankentagegeld (KTG) hätte eingehen können. Im Grunde rät jeder Vermittler dazu, eine solche KTG abzuschließen.
Es ist auch erstaunlich, daß der Berater nicht darauf hingewiesen hat. Denn er erhält für die zusätzliche Versicherung eine höhere Provision.
Die Frage ist aber, mit welchem Anliegen Ihre Mann in die Beratung gegangen ist. Wollte er "nur" eine Krankenversicherung oder wollte er eine Rundumabsicherung? Außerdem hat Ihr Mann auch den Vertrag unterschrieben und spätestens dort nachfragen können.
Für einen Beratungsfehler tragen Sie die Beweislast.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
meinem Mann ist bei der Beratung ein besserer Schutz als in der GKV versprochen worden. Als langjährige Mitglieder einer GKV wussten wir leider nicht (wissen viele nicht habe nachgefragt), dass in der PKV das Krankentagegeld anders geregelt ist als in der GKV und hätte uns von dem Vermittler erklärt werden müssen.
Das der Berater auf das Krankentagegeld nicht eingegangen ist, verstehe ich schon, mein Mann hatte bereits am Anfang der Beratung ein Limit gesetzt und dies wäre mit dem KTG überschritten gewesen.
Darf ich Ihre Antwort so verstehen, dass ein rechtliches Vorgehen sinnlos ist und im Ernstfall - längerer Krankheit mein Mann das volle Risiko tragen muss?
MFG
Nein, so dürfen Sie meine Antwort nicht verstehen.
Ich schlage Ihnen vor, daß Sie den Vermittler per Einschreiben / Rückschein anschreiben und ihn auffordern zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Außerdem sollten Sie sich an den Ombudsmann für die Krankenversicherungen wenden. Dies ist eine Art Schlichtungsstelle.