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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 12.02.2013 17:35:59
PKV oder GKV für 81-jährige Brasilianerin mit Aufenthaltserlaubnis nach § 36?
Rechtsgebiet: Generelle Themen
| Einsatz: € 100,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Kontrahierungszwang in der PKV bezieht sich regelmäßig nur dann, wenn auch ein anderes Familienmitglied dort bereits versichert ist. Davon gehe ich in Ihrem Fall aber nicht aus.
Am ehesten von Relevanz ist daher der von Ihnen angesprochene § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Durch diesen § werden alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und
• zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
oder
• in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind,
im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Die privaten Versicherungsunternehmen sind ab 1.7.2007 verpflichtet worden, für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren oder solche, die in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren (der Fall Ihrer Mutter), aber nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind, einen Versicherungsvertrag anzubieten. einbezogen [vgl. auch unter http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/index.htm].
Evtl. meinten Sie dies mit „Kontrahierungszwang".
Wie dem zuletzt genannten entnommen werden kann, minus aber zunächst geklärt werden, ob Ihre Mutter der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Bei Ihrer Mutter kommt als Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13
.b) SGB V in Betracht:
Diesbezgl. ist Abs. 11 des § 5 zu beachten;:
Abs. 11 regelt Besonderheiten, die sich aus der Anwendung von Abs. 1 Nr. 13 für Ausländer ergeben, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 30 SGB I
). Die Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten vorliegt [vgl. auch Müller (u.a.), SGB V Onlinekommentar. §§ 5 - 8, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis - Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes , § 5 SGB V
- LNK - Versicherungspflicht , Rn 84 f., 87 ].,
Daher zunächst folgende Frage, die Sie auch über meine in meinem Profil angegebene Mailadresse beantworten können (um Ihre Nachfrageoption nicht zu verlieren):
LIEGT BEI IHRER MUTTER BEREIST EINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS ODER EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS VON MEHR ALS 12 MONATEN VOR?
Sollte eine länger als 12 Monaten befristete Niederlassungserlaubnis oder ein Aufenthaltstitel nach § 9 AufenthG
bereits vorliegen, darf dieser jedoch keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
beinhalten. Denn in diesen Fällen erscheint ein Versicherungsschutz nicht geboten [vgl. auch Müller (u.a.), SGB V Onlinekommentar. §§ 5 - 8, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis - Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes , § 5 SGB V
- LNK - Versicherungspflicht , Rn 84 f., 87 ]. Letzteres hatten Sie ja bereits angesprochen:
Sie hatten geschrieben:
„Nach Auskunft der Ausländerbehörde erlischt mit Abgabe der Verpflichtungserklärung die Versicherungspflicht in der GKV."
Eine weitere Frage ist die,
OB BEI IHRE MUTTER EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI KRANKHEIT, SCHWANGERSCHAFT UND GEBURT NACH § 4 DES ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZES DEM GRUNDE NACH BESTEHT.
Diese Frage ist deshalb von Relevanz, da, wenn Sie dies bejahen würden, eine Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des Abs. 1 Nr. 13 bereits vorliegen würde, die ein Vers9icherungspflicht nach Nr. 13 in der GKV ausschließen würde.
Bitte beantworten Sie mir – über meine in meinem Profil angegebene Mailadresse (um Ihre Nachfrageoption nicht zu verlieren) – bitte erst die gestellten Fragen (siehe in Großbuchstaben). Nach deren Erhalt kann ich Ihnen eine abschließende Antwort auf Ihre Fragen geben.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen – möglich
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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Quelle: anwalt-seiten.de sowie Disclaimer eRecht24
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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